Amazon
Stellt die Mitbenutzung der EAN (bzw. GTIN bzw. ASIN) einen Wettbewerbsverstoß dar?
Stellt die Mitbenutzung der EAN (bzw. GTIN bzw. ASIN) einen Wettbewerbsverstoß dar?
Die EAN (bzw. GTIN) ist ein einmaliger, unverwechselbarer Barcode, welcher in Deutschland gegen Gebühr durch die GS1 Germany vergeben wird. Listet nun ein Händler seinen Artikel bei Amazon unter Verwendung seiner EAN (bzw. GTIN) und schließt sich ein Konkurrent dem Angebot an, so könnte in diesem „(dr)anhängen“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen sein. Die Inhaber der EAN- (bzw. GTIN-) Nummern führen an, dass es sich bei einer EAN (bzw. GTIN) um einen kodifizierten Firmenname handle, der über die Vorschrift des § 5 UWG einen Schutz genieße.
Die Argumentation stützt sich auf den Umstand, dass die EAN (bzw. GTIN) durch ein Online-Abfrageverfahren über den jeweiligen „Hersteller“ Auskunft gibt und der Mitbenutzer der EAN (bzw. GTIN) bei einem unterschiedlich angebotenen Artikel über die betriebliche Herkunft der Ware täuschen würde. Ferner wird vorgebracht, der Kunde würde sich aufgrund der EAN (bzw. GTIN) und der Online-Abfrage den Verantwortlichen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (= Hersteller der Ware) recherchieren, hierdurch komme es zur Gefahr der Inanspruchnahme für Produkte, die von den angebotenen Waren des Händlers differieren. Mehrfach wurden deshalb auch bereits Händler abgemahnt. Allerdings scheint die Tendenz der Gerichte dahin zu gehen, dass im „Ranhängen“ kein Wettbewerbsverstoß bzw. sogar schon keine Mitbenutzungshandlung zu erblicken sei. Es sind bislang leider nur eine Handvoll Entscheidungen zu dieser rechtlich brisanten Problematik ergangen:
1. Das LG Bochum zur Mitverwendung der EAN/ GTIN auf Amazon
So hat das LG Bochum entschieden (Urteil vom 03.11.2011, Az.: I-14 O 151/11), dass die Mitbenutzung einer EAN (bzw. GTIN) nicht wettbewerbswidrig ist.
Das Gericht führt hierzu aus:
"Allein die Aufmachung des Angebots zeigt, dass es sich um ein Angebot der Klägerin handelt, in dem lediglich ein Feld rechts auf der Startseite des Angebots die weiteren Anbieter aufgeführt sind, die dort auch aufgerufen werden können. So gelangt der Kunde zu weiteren Anbietern desselben Produktes. Eine Nutzung der EAN-Nummer der Klägerin vermag die Kammer dadurch nicht festzustellen."
2. Das LG Bremen lehnt ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß ab
Auch das LG Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) lehnte einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Mitnutzung einer EAN- bzw. GTIN-Nummer ab.
Das Gericht begründete dies damit, dass kein Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG gegeben sei. Ein derartiger Verstoß erfordere eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass es an einer Behinderung des Verfügungsklägers fehle. Eine derartige gezielte Behinderung im wettbewerbsrechtlichen Sinne liege vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet sei.
Das Gericht lehnte das Vorliegen einer derartigen gezielten Behinderung ab, da der Verfügungsbeklagte im dortigen Prozess dargelegt und glaubhaft gemacht habe,
"dass er sein Angebot ohne Nutzung der EAN-Nummer des Verfügungsklägers bei der Handelsplattform Amazon durch schlichte Bestätigung der Schaltfläche „Diesen Artikel verkaufen“ eingestellt habe."
Zudem sei die EAN auf der Angebotsseite auch nicht sichtbar gewesen, so dass eine Verbindung zum Antragsteller über die EAN bzw. GTIN nicht hergestellt werden konnte.
3. Das LG Berlin bejaht einen Verstoß, aber...
Das LG Berlin (Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 15 O 436/11) hatte sich in einer etwas besonderen Konstellation mit der Problematik zu beschaffen gehabt.
Das Landgericht Berlin hatte einen Fall im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden gehabt. Die dortige Antragstellerin war von deren Geschäftsführer mit den notwendigen Rechten ausgestattet worden, um die vom Geschäftsführer eingetragene Marke ausschließlich verwenden zu dürfen. Die Antragstellerin versah ihre Artikel auf der Plattform Amazon mit der Marke und bot diese zum Kauf an, zudem teilte die Antragstellerin dem Gericht gegenüber mit, dass diese keine anderen Händler mit der Markenware beliefere.
Die Antragsgegnerin hängte sich auf der Plattform Amazon an einen Artikel mit dem Kennzeichen des Geschäftsführers der Antragstellerin und unter Verwendung der sog. ASIN-Nummer (dies ist die amazoneigene Produktkennungsnummer, welche der EAN bzw. GTIN entspricht) an. Das LG Berlin erließ die begehrte einstweilige Verfügung und stützte den Anspruch auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 S.1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG.
Das Gericht sah das Anhängen der Antragsgegnerin an den Artikel der Antragstellerin als irreführend an, da die Antragsgegnerin hierdurch irreführende Angaben in Bezug auf die betriebliche Herkunft der Ware vorgenommen habe. Durch die Übernahme des Angebotstextes und der Kennzeichen der Antragstellerin würde der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass die Antragsgegnerin Waren verkaufen würde, die aus dem Betrieb der Antragstellerin stammten.
Da die Antragstellerin Ihre Waren allerdings nicht an andere Händler vertreibe, könne die Antragsgegnerin gerade nicht die Ware mit den Kennzeichen der Antragstellerin liefern. Das Gericht urteilte weiter, dass selbst für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein identisches Produkt von einem Dritten beziehen würde, dieses nicht im Amazon-Angebot der Antragstellerin angeboten werden dürfte, da die Antragsgegnerin sodann wieder den (unzutreffenden) Eindruck vermitteln würde, dass die Ware aus dem Betrieb der Antragstellerin stamme.
Aus der Entscheidung des LG Berlin kann gerade nicht geschlossen werden, dass die Mitverwendung einer fremden EAN (bzw. GTIN) auf der Plattform Amazon wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen ist. Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts wird kein sinnvoller Zusammenhang zwischen der mitverwendeten EAN (bzw. GTIN) und einer Irreführung über die betriebliche Herkunft ersichtlich. Vielmehr hatte das LG Berlin seine Untersagung des Anhängens an den Amazon-Artikel damit begründet, dass ein Kennzeichen der Antragstellerin mitverwendet worden ist.
4. Das LG Hamburg von 1987
Das Landgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 22.01.1987 (Az.: 15 O 751/86) entschieden, dass die EAN bzw. der EAN-Strichcode als codifizierter Firmennamen anzusehen sei. Das Gericht stellte weiter fest, dass im Falle eines Wechsels des Herstellers das Vertriebsunternehmen, so stellt die Verwendung der bisherigen Betriebsnummer im geschäftlichen Verkehr eine Behinderung des berechtigten Inhabers (hier: des vorherigen Vertriebsunternehmens) dar, was nach § 1 UWG alte Formulierung untersagt werden konnte.
Zwar lag der damaligen Entscheidung die nicht mehr existierende Vorschrift des § 16 Abs. 1 UWG zugrunde, der bestimmte, dass derjenige, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden kann. Diese rechtliche Argumentation kann aufgrund der geänderten Gesetzeslage in dieser Form nicht mehr vorgebracht werden.
Allerdings gibt es Stimmen, die eine Irreführung durch die Mitverwendung der EAN/ GTIN unter dem Gesichtspunkt der Recherchemöglichkeit des Herstellers unter der Internetseite bejahen möchten. Diese Stimmen bringen vor, dass es möglich sei, auf der Internetseite der GS 1 Germany GmbH den "Hersteller" hinter der jeweiligen EAN/ GTIN ausfindig zu machen, so dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich der bei der GS 1 Germany GmbH registrierte Händler produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen des Kunden ausgesetzt sähe, welche gerade gegenüber dem Hersteller (welcher über die EAN/ GTIN ausfindig gemacht werde) geltend gemacht werden.
5. Das LG Düsseldorf: Irreführung über die betriebliche Herkunft bejaht, aber...
Des Weiteren berief sich das LG Düsseldorf mit der Frage beschäftigt und auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG erkannt. Hierbei bejahte das Gericht eine zur Täuschung geeignete Angabe des Beklagten über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte.
Dabei ließ das Gericht allerdings die entscheidende Frage offen, ob die festgestellte Irreführung aus der (im konkreten Fall) unerlaubten Verwendung der fremden Marke, oder aber –wie von der Klägerin beanstandet – aus der Übernahme der angebotsspezifischen Identifikationsnummer „ASIN“ hervorging.
Vielmehr begnügte sich das Gericht hier mit sehr generellen und kurzen Formulierungen und verwies für die konkrete Verletzungshandlung lediglich auf eine Anlage, die das Online-Angebot des Beklagten in seiner Gesamtheit graphisch darstellte.
6. Das LG Essen: Bejahung einer Irreführung über die betriebliche Herkunft
Das LG Essen (Beschluss vom 14.03.2014, Az.: 43 O 40/14 - noch nicht rechtskräftig) hatte entschieden, dass das Anhängen an bereits vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon zumindest dann nicht zulässig sei wenn die Produktbeschreibung den Eindruck vermittle, dass der Artikel von einem bestimmten Anbieter unter Angabe von dessen Firma angeboten wird, der angebotene Artikel aber gar nicht von diesem Anbieter stamme. Entscheidungsgründe zu dieser Beschlussverfügung liegen nicht vor.
7. Vorläufiges Fazit zur Zulässigkeit der Mitverwendung der Mitverwendung der EAN/ GTIN:
Bislang sind uns nur erstinstanzliche Urteile zur Problematik der Mitverwendung der EAN/ GTIN auf Amazon bekannt. Es kann noch nicht mit Bestimmheit gesagt werden, ob die Verwendung der EAN/ GTIN zukünftig als zulässig erachtet werden wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, bis einmal ein Oberlandesgericht die Gelegenheit erhält, zur Frage der Mitverwendung von EAN/ GTIN Stellung zu nehmen.