LG Düsseldorf: Kein Löschungsanspruch einer Hebamme gegenüber dem Bewertungsportal jameda.de hinsichtlich gespeicherter Daten und abgegebener Bewertungen

LG Düsseldorf: Kein Löschungsanspruch einer Hebamme gegenüber dem Bewertungsportal jameda.de hinsichtlich gespeicherter Daten und abgegebener Bewertungen
Stand: 28.11.2013 6 min

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.04.2013; Az.: 5 O 141/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob einer bewerteten Hebamme gegenüber dem Bewertungsportal jameda.de ein Löschungsanspruch hinsichtlich gespeicherter Daten und abgegebener Bewertungen zustehe. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main und verneinte die geltend gemachten Ansprüche auf Löschung. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag.

1. Hintergrund der Entscheidung

Das Bewertungsportal jameda.de ist ein Internetportal zum Auffinden von Ärzten und anderen im Gesundheitswesen tätigen Personen und Unternehmen. Das Bewertungsportal speichert Namen, Adressen und Berufsbezeichnungen von vorgenannten Berufsträgern, zudem ist es Nutzern des Portals möglich, Bewertungen für die Berufsträger abzugeben. Hierfür sind feste Bewertungskriterien vorgegeben (beispielsweise: Beratung/ Betreuung, Engagement, etc.). Den Nutzern wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Bewertungskommentare abzugeben.

Screenshot jameda.de

Eine Hebamme mahnte das Bewertungsportal jameda.de nunmehr ab und verlangte unter anderem, dass das Bewertungsportal es unterlassen solle, ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Berufsbezeichnung) frei zugänglich zu machen. Nachdem der Betreiber des Bewertungsportals jameda.de der Forderung der Hebamme nicht nachkam, klagte diese vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten, zudem verfolgte die Hebamme vor Gericht noch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einiger Bewertungen, welche auf der Plattform jameda.de durch Dritte abgegeben worden sind.

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2. Die Entscheidung des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf urteilte (Urteil vom 09.04.2013; Az.: 5 O 141/12), dass der Hebamme weder ein Anspruch auf Löschung ihrer auf dem Bewertungsportal jameda.de gespeicherten personenbezogenen Daten zustehe, noch eine Löschung der abgegebenen Bewertungen begehrt werden könne.

a.) Kein Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten

Die Verbreitung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten der Hebamme steht nach Ansicht der entscheidenden Richterin im Einklang mit dem geltenden Bundesdatenschutzgesetz. Hierbei sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Daten an der Bestimmung des § 29 BDSG zu messen. Kritisch an dieser Regelung sei, dass diese davon ausgeht, dass ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten durch die Bewertungsplattform geltend gemacht werden müsste, damit eine Übermittlung der Daten zulässig wäre. Hieran könnte man in der Tat zweifeln, da die Übermittlung der personenenbezogenen Daten der Hebamme in anonymisierter Form durch die Bewerter erfolgten.

Allerdings muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 29 BDSG auch die Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt werden, da insbesondere der Gesetzgeber selbst in den §§ 11ff. TMG die anonymisierte Meinungsäußerung festgeschrieben hatte. Andernfalls wäre es praktisch unmöglich, kritische Äußerungen in einem Online-Bewertungsportal zu veröffentlichen, würde man die Vorgaben aus § 29 BDSG streng anwenden, da es regelmäßig zu anonymisierten Übermittlungen von personenenbezogenen Daten kommt, welche sodann dem Verdikt der unzulässigen Datenübermittlung unterliegen würden.

Bereits der BGH hatte in seiner spickmich.de-Entscheidung (Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08) eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 29 BDSG dahingehend angenommen, dass es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten, auf eine Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet übermittelt werden, ankommt. Gerade eine solche Abwägung der widerstreitenden grundgesetzlich geschützten Interessen hatte das LG Düsseldorf sodann vorgenommen:

"Als schutzwürdige Interessen der Klägerin kommen sowohl ihre Persönlichkeitsrechte, namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, als auch die Beeinträchtigung ihrer Erwerbstätigkeit in Form eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht, bei den Nutzern wiederum das Recht auf Kommunikationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG. (…) Zwischen den genannten Grundrechten ist eine praktische Konkordanz – (…) – herzustellen, was einfachgesetzlich durch die Regelung des § 29 BDSG erfolgt. Dabei sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 BDSG im Lichte der Grundrechte zu bewerten und auszulegen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass vorliegend nur Daten der Klägerin aus dem Bereich der Sozialsphäre betroffen sind, das heißt ihre berufliche Tätigkeit betreffende Daten, bei der sich die persönliche Entfaltung ohnehin im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Dies gilt auch für die erfolgten Bewertungen. Bei Meinungsäußerungen aus dem Bereich der Sozialsphäre sind Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit nur möglich, wenn sie schwerwiegende Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin haben (...). Zu beachten ist nämlich, dass es sich bei der Sozialsphäre um den am schwächsten geschützten Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt, da der Einzelne seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet. Dabei stellen diese personenbezogenen Daten einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann, so dass dieser grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen muss, soweit die Schwere des Eingriffs unter Abwägung des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren nicht überschreitet. (…) Da die auf der Seite der Beklagten enthaltenen Bewertungen keine beleidigenden Inhalte aufweisen und eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung damit nicht verbunden ist, gebührt dem Grundrecht auf Meinungsäußerung und Kommunikationsfreiheit grundsätzlich der Vorrang."

Mehr zum Thema, ob dem Bewerteten ein Löschungsanspruch zusteht, können Sie im 5. Teil unserer Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ erfahren:

Anspruch des Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals auf Löschung der persönlichen Daten?

Auch die Argumentation der klagenden Hebamme, die Unzulässigkeit der Datenübermittlung ergebe sich aus der Möglichkeit der Nutzer, gerade anonyme Bewertungen abzugeben, überzeugte das Gericht nicht. Die Richterin führte hierzu aus, dass der hinter einer Bewertung Stehende nicht identifiziert werden können muss, da ansonsten das Recht aus Artikel 5 Abs. 1 GG unangemessen beschränkt werde und die anonyme Internetnutzung gerade systemimmanent sei.

b.) Kein Anspruch auf Löschung der Bewertungen

Das Gericht erteilte der klagenden Hebamme auch hinsichtlich der begehrten Löschung der veröffentlichten Bewertungen auf dem Portal jameda.de eine Abfuhr. Da die Bewertungsplattform lediglich als Host-Provider fungiere (also fremde Inhalte auf dem Portal für andere Nutzer bereit hält), hafte diese (da sie sich die Bewertungen nicht zu eigen gemacht hatte) lediglich unter den Voraussetzungen der Störerhaftung.

"Grundsätzlich ist ein Hostprovider nicht verpflichtet, die von Nutzern erstellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Auf den Hinweis eines Betroffenen auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Eintrag kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig Verletzungen wie angeprangert zu verhindern. Indes ist ein Tätigwerden des Hostproviders nur veranlasst, wenn ein Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage seiner Behauptungen ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann (…)."

Gerade einen solchen konkreten Hinweis auf einen Rechtsverstoß konnte das entscheidende Gericht im Fall nicht erkennen. Die Hebamme hatte nicht substantiiert vorgetragen, weshalb die angegriffenen Bewertungen nicht von Patientinnen der Hebamme stammen konnten. Das Gericht erachtete die Anzeige der Hebamme als schlichte Behauptungen, welche gerade keine Prüfungspflicht des Bewertungsportals jameda.de entstehen ließ.

Mehr zum Thema Haftung des Betreibers einer Bewertungsportals für eigene und fremde Inhalte erfahren Sie im 3. Teil unserer Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“.

3. Fazit

Das LG Düsseldorf stellte aufgrund einer durchgeführten Interessenabwägung fest, dass das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Freiheit der – auch anonymen – Meinungsäußerung Vorrang vor dem informationellen Selbstbestimmungsrecht einer bewerteten Hebamme auf dem Bewertungsportal jameda.de haben. Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der gespeicherten Daten der betroffenen Hebamme gegenüber dem Bewertungsportal jameda.de besteht nach Ansicht des Gerichts damit nicht.

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