Leserkommentar zum Artikel

Der neue § 649 BGB - Fluch oder Segen für den Werkunternehmer?

Zum 01.01.2009 wurde § 649 BGB geändert. Das ist die Vorschrift aus dem Werkvertragsrecht, die die Kündigungsmöglichkeit des Bestellers vor der Abnahme des Werkes und den verbleibenden Vergütungsanspruch des Unternehmers regelt.  Da die Auswirkung einer Kündigung nach § 649 BGB in der Vergangenheit zu großen Schwierigkeiten geführt hat, wurde die Neuregelung mit Spannung erwartet. Der folgende Artikel will darstellen, welche aus Sicht des Unternehmers und Bestellers positiven oder negativen Änderungen sich ergeben haben.

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Beweis der ersparten Aufwändungen alt/neu

Beitrag von agk
26.03.2016, 11:51 Uhr

unter 5a. heißt es: ..... nur vorzutragen:

..... die Höhe der ersparten Aufwendungen ,

unter 5b heiß es:....Er (Unternehmer) kann jedoch wie nach alter Rechtslage auch, einen geringeren Anteil an ersparten Aufwendungen und somit eine höhere Restfordegung geltend machen – muss es dann wie zuvor auch voll beweisen. Muss nun der Unternehmer geringere ersparte Aufwendungen nur vortragen oder, im Bestreitenfalle, auch beweisen. Oder muss der Besteller im Bestreitenfalle die ersparten Aufwendungen beweisen ?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Richtiger Paragraph von Philipp, 24.03.2022, 16:51 Uhr

    Hallo, vielen Dank für den Beitrag. Geht es hier tatsächlich um § 649 BGB? Der zitierte Gesetzes-Text findet sich bei mir unter § 648 BGB. Viele Grüße, Philipp

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