Leserkommentar zum Artikel

OLG Hamm zur Irreführung, wenn Produktbild mehr als den Lieferumfang abbildet

Bedauerlicherweise muss immer wieder festgestellt werden, dass der gekaufte Artikel aus dem Online – Handel nicht mit der vom Händler geworbenen Abbildung übereinstimmt. So wird oftmals der Artikel mit weiterem Zubehör dargestellt, obwohl diese nicht in der Lieferung enthalten sind. Das OLG Hamm sieht darin eine klare Irreführung und bestätigt mit ihrem Urteil v. 04.08.2015 – Az.: 1-4 U 66/15 als Berufungsinstanz das Urteil vom LG Arnsberg (Urt. V. 05.03.2015, 8 O 10/15).

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Unternehmer

Beitrag von Alexander Fidelak
16.12.2015, 21:43 Uhr

Solche Urteile kann ich als logisch denkender Mensch nicht verstehen. Es wurde ja darauf hingewiesen, was nicht zum Lieferumfang gehört. Wenn ich eine Anzugjacke anbiete, werfe ich diese doch nicht auf den Boden um das Bild zu erstellen. Ich ziehe eine Puppe mit Hemd und Weste an, darauf die Jacke. So gibt es ein Bild und jedem Käufer ist klar, daß er die Jacke kauft.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

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