Wir müssen draussen bleiben: Hotelier haftet nicht für Urheberrechtsverletzung des Gastes
Das AG Hamburg-Mitte hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Hotelbetreiber für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftbar zu machen ist. Das Problem der Haftung durch das Zur-Verfügung stellen eines Internetzuganges als Serviceleistung ist nicht neu. Die Entscheidung des hanseatischen Gerichts dürfte ganz im Sinne von Hoteliers, Kaffeehausbetreibern und allen sonstigen gewerblichen Betrieben sein, die ein passwortgeschütztes WLAN für Ihre Gäste bereitstellen, vgl. AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 10.06.2014, Az: 25b C 431/13.
Kein Einzelfall
Beitrag von Horst Rödel
28.01.2015, 10:45 Uhr
Ein juristisches Novum, wie im Fazit dargestellt, ist die Entscheidung nicht. Mit Urteil vom 25.09.2009 attestierte bereits das LG Frankfurt einem Hotelbetreiber die Proviederprivilegierung des § 8 TMG (Az. 31 C 266/08-16) - s. a. Beitrag http://www.it-recht-kanzlei.de/keine-stoererhaftung-hotel-gäste-filesharing.html
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben