Leserkommentar zum Artikel

OLG Dresden: Bei der Online-Werbung mit TÜV-Siegeln ist ein Verweis auf die Fundstelle anzugeben

Mit Urteil vom 11.02.2014 (Az.: 14 U 1561/13) hat das OLG Dresden entschieden, dass für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Prüfsiegeln der für Testergebnisse geltende Maßstab heranzuziehen sei und die Nichtbereitstellung der jeweiligen Fundstelle zu den Umständen des Tests eine Irreführung nach §5a Abs. 2 UWG darstellt. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Dresden.

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benotende Testergebnisse vs. Konformitätsbescheinigungen

Beitrag von Auditor
26.05.2014, 10:17 Uhr

Ja, das Fazit hätte ich mir ein wenig differenzierter gewünscht; hängt aber sicherlich auch davon ab, was man mit den verwendeten Begriffen (Prüfsiegel, Zertifizierung, Testverfahren) meint bzw. darunter versteht.

Der Satz "Im Gegensatz zu Zertifizierungen implizieren Prüfsiegel, dass ihrer Vergabe und einer etwaig einhergehenden Bewertung ein gewisses Testverfahren vorangegangen ist." ist mir unverständlich; schließlich geht auch einer Zertifizierung (z.B. Qualitätsmanagement nach der Norm ISO 9001) eine Auditierung (z.B. durch einen TÜV) voraus, bei der geprüft wird, ob für den Prüfgegenstand die Einhaltung von in einem entsprrechenden Anforderungskatalog festgelegten Anforderungen gegeben ist oder nicht. Und auch in solchen Konstellationen werden (z.B. von einem TÜV) Zertifikate und Prüfzeichen vergeben, welche die Konformität des Prüfgegenstands mit dem Anforderungskatalog bestätigen.

Das Urteil des OLG Dresden hingegen bezieht sich auf die Werbung mit von TÜVs stammenden benotenden Testergebnissen (quantitativen Prüfaussagen) und ist m.E. nicht anwendbar auf Fälle, in denen ein TÜV-Prüfzeichen (Prüfsiegel) nicht das quantitative Ergebnis einer Untersuchung oder Umfrage widerspiegelt, sondern "lediglich" eine Konformitätserklärung beinhaltet.

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