LG Hamburg: 14 Verstöße = 15.000 Euro Streitwert
Das Landgericht Hamburg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 408 O 63/09) einen Streitwert von 15.000 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt vierzehn wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
Gängige Praxis
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
28.04.2009, 10:03 Uhr
Ja, dies stellt eine gängige Praxis dar, die jedoch wettbewerbswidrig ist.
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Eigentumsvorbehalt > 3f von Unbekannt, 28.04.2009, 11:23 Uhr
Dann macht mir das hier Angst: Googlesuche: agb "Eigentumsvorbehalt" filetype:pdf Und wenn ich jetzt abmahne, werde ich reich :-)
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Ohne Titel von Unbekannt, 28.04.2009, 06:49 Uhr
Sehe ich auch so???
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Ohne Titel von Unbekannt, 27.04.2009, 19:12 Uhr
Ist 3f nicht gängige Praxis? g und i ebenfalls?
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