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LG Hamburg: 14 Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

23.04.2009, 18:39 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Hamburg: 14 Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Hamburg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 408 O 63/09) einen Streitwert von 15.000 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt vierzehn wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.

So untersagte das Landgericht Hamburg dem Antragsgegner auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Druschschalter zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1.) wenn bei den nach § 312c Abs. I BGB i.V.m. § Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO zu erteilenden Informationen (nämlich Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)

a) der Verbraucher sowohl auf das Bestehen eines Rückgaberechtes als auch gleichzeitig auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes hingewiesen wird,

b) bei einem Kaufvertrag ohne Dienstleistungselemente darauf hingewiesen wird, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat,

c) nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht, wie z.B. auf der Handelsplattform eBay, bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolgt,

2.) ohne entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis oder mittels einer sog. Sternchen-Fußnote beim Preis oder in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite, mittels eines deutlich bezeichneten und hervorgehobenen Links auf derselben Seite  oder auf einer nachfolgenden Seite, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorganges passieren muss, für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann,

3.) wenn hierin auf eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird,

a) nach der Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedürfen,

b) nach der öffentliche Äußerungen des Verkäufers über die Beschaffenheit der Ware unverbindlich sind, es denn, sie konnten die Kaufentscheidung nicht beeinflussen oder waren vor Kaufabschluss berichtigt,

c) mit der die vereinbarte Lieferzeit als unverbindlich bezeichnet wird,

d) mit der eine Lieferfrist vereinbart wird, deren Beginn sich danach richtet, ob die gekaufte Ware beim Verwender vorrätig ist,

e) nach der sich die Lieferfrist für den Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit der Ware unbestimmt verlängert,

f) nach der dem Unternehmer das Eigentum an der verkauften Sache bis zum Ausgleich aller gegen den Verbraucher bestehenden Forderungen vorbehalten bleibt,

g) wonach der Verbraucher offensichtliche Mängel der gekauften Ware innerhalb bestimmter Frist zu rügen hat,

h) nach der die Haftung des Verkäufers für Schäden ausgeschlossen oder beschränkt wird, sofern hiervon nicht die Haftung für Schäden, die aus der Verletzung von Rechten, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind, und von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; auch wenn diese Pflicht als „wesentliche Vertragspflicht“ bezeichnet wird, ohne diesen Begriff abstrakt zu erläutern, wie er von der Rechtsprechung definiert wird,

i) wonach der Verbraucher Transportschäden an der gekauften Ware sofort zu rügen hat,

j) mit der ein Verbraucher verpflichtet wird, einer Regelung zuzustimmen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer unwirksamen AGB-Klausel in zulässiger Weise möglichst nahe kommt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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4 Kommentare

U
Unbekannt 28.04.2009, 11:23 Uhr
Eigentumsvorbehalt > 3f
Dann macht mir das hier Angst:

Googlesuche:
agb "Eigentumsvorbehalt" filetype:pdf

Und wenn ich jetzt abmahne, werde ich reich :-)
I
IT-Recht Kanzlei 28.04.2009, 10:03 Uhr
Gängige Praxis
Ja, dies stellt eine gängige Praxis dar, die jedoch wettbewerbswidrig ist.
U
Unbekannt 28.04.2009, 06:49 Uhr
Ohne Titel
Sehe ich auch so???
U
Unbekannt 27.04.2009, 19:12 Uhr
Ohne Titel
Ist 3f nicht gängige Praxis? g und i ebenfalls?

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