Leserkommentar zum Artikel

„Solange der Vorrat reicht“ – ein zulässiger Werbehinweis?

Grundsätzlich ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der Nachfrage vorrätig ist. Der Verkäufer kann eine solche Irreführung allerdings ausschließen, indem er seine Werbung mit dem Hinweis „Abgabe nur, solange der Vorrat reicht“ versieht.

» Artikel lesen


Sonderfall ?

Beitrag von Jürgen Melcher
08.03.2013, 22:27 Uhr

Ein Sonderangebot besagt: bis Datum x, solange Vorrat reicht.

Bereits vor Ablauf der Frist kostet die exakt identische Ware, angeboten unter exakt gleicher URL jedoch schon mehr als das Angebot.

Der Händler wird sich da wohl nicht damit herausreden können, daß das Angebot ausgegangen sei?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 4 Kommentare vollständig anzeigen

  • Markenmehrwert.com von Josef K., 26.01.2015, 08:24 Uhr

    Ich sollte beim Kauf eines Fernsehers von Samsung ein Handy als Prämie dazubekommen. Nur solange Vorat reicht. Besagtes Handy wurde verschickt, leider von DHL irrtümlich mehrfach (!) nicht zugestellt, sondern wieder zum Absender retourniert. DHL entschuldigte sich dafür bei mir und bot eine erneute... » Weiterlesen

  • Eigenproduktion bei Jersey, mit Beschränkung von Ronde, 22.08.2014, 18:33 Uhr

    Hallo, Ich erlebe derzeit mehrere konkurrierende Stoffhändler, die Eigenproduktionen anwerben und dann zu einem bestimmten Datum auf den Markt schütten. In der Regel ist der Stoff in 2 Std ausverkauft. Damit fängt das Gemetzel an. Die Firmen werden nicht nur von enttäuschten Kunden beschimpft,... » Weiterlesen

  • Nur solange der Vorrat reicht von Manuel, 02.10.2013, 20:23 Uhr

    Heute war ich bei Saturn, da sie für den heutigen Tag das Samsung Galaxy S3 Mini reduziert haben, aber nur "solange der Vorrat reicht. In beiden Filialen war das Handy ausverkauft und es konnte auch nicht nachbestellt werden. Fazit: Pech gehabt!!!

  • Lockvogelangebot von wildsurfer41, 10.12.2008, 11:07 Uhr

    Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat sich der Praxis sog. Lockvogelangebote angenommen: http://www.vz-nrw.de/UNIQ122890267225059/link321922A.html

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei