Leserkommentar zum Artikel

LG München I: Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis

Das LG München I bestätigte am 11.09.2012 in der Rechtssache Az.: 1 HK O 13361/12, dass bei einer Preisgegenüberstellung aus dem entsprechenden Angebot hervorzugehen habe, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe beziehe. Es verdeutlichte weiterhin, dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der bloßen Gegenüberstellung von Preisen das Wesen des Ursprungspreises als Eigenpreis nicht erschließe.

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ebay-Sonderaktionen

Beitrag von Meyer
28.02.2013, 10:14 Uhr

Wie sieht es denn bei ebay-Sonderaktionen aus? Ich selbst arbeite häufig mit dieser von ebay angebotenen Funktion und bekomme ein mulmiges Gefühl, da die optische Darstellung der Sonderaktion im Grunde mit diesem Fall gleich ist. Der einzige Unterschied ist, dass neben dem durchgestrichenen Preis "Sonderaktion endet in xx Tagen" steht. Muss auch bei ebay-Angeboten der durchgestrichene Preis erklärt werden oder ist hier anzunehmen, dass der mögliche Käufer weiß, dass es sich um den vom Verkäufer vorher verlangten Preis handelt? Und falls eine Erklärung notwendig ist, an welcher Stelle der Artikelangebotsseite soll die Erklärung erfolgen? Neben dem durchgestrichenen Preis ist nicht möglich, im Text weiter unten würde diese Information vermutlich "rechtlich untergehen". Oder dann doch lieber auf ebay-Sonderaktionen verzichten, um einer möglichen Abmahnung zu entgehen?!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Antwort auf Beitrag von Meyer zu eBay von IT-Recht Kanzlei, 28.02.2013, 15:14 Uhr

    Wir gehen davon aus, dass die rechtliche Problematik auch die Plattform eBay betrifft, da eine Aufforderung unabhängig der jeweiligen Präsentationsgrundlage ist. Wenn auf der Plattform eBay daher keine Aufklärungsmöglichkeit vorhanden ist, sprechen gute Argumente für die Unzulässigkeit der... » Weiterlesen

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