LG Stuttgart: Die Bezugnahme auf eine Verbrauchereigenschaft "im Sinne des § 13 BGB" in Widerrufsbelehrung kann irreführend sein
Die Beklagte verwendete in ihrer Widerrufsbelehrung die folgende Formulierung: <em>"Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu..."</em>. Diese Formulierung sei wettbewerbswidrig, so das LG Stuttgart.
Richter denken manchmal sehr merkwürdig
Beitrag von Helmut Gohlisch
25.03.2009, 22:26 Uhr
Diese Entscheidung mutet wirklich sehr skuril an. Da wird einerseits die Meinung vertreten, dass der § 13 BGB nicht allgemein bekannt sei und der Anbieter ihn deshalb nicht erwähnen darf und andererseits wimmelt es in der sogenannten Musterbelehrung nur so vor Paragraphen wie "...vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV...".
Meine bescheidene Meinung dazu ist, dass auch die in der Musterbelehrung genannten Paragraphen nicht allgemein bekannt sind und daher auch nicht hätten aufgenommen werden dürfen. Gesetzgeber und Richter sollten sich mal an einen gemeinsamen Tisch setzen.
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Das Landgericht Stuttgart ist mittlerweile bekannt für seinen Einfallsreichtum von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 22.01.2010, 16:18 Uhr
in Sachen Widerrufsrecht, wie die hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/ausschlussgr%C3%BCnde-widerrufsrecht.html zitierte Entscheidung bereits belegt. Nun weiß der Kunde also auch nicht, ob er Verbraucher ist oder nicht. Er weiß aber selbstverständlich, was seine "Informationspflichten... » Weiterlesen
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was ist daran merkwürdig? von Tommi, 08.12.2009, 17:30 Uhr
Der Zusatz "als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB" ist durchaus missverständlich für den Verbraucher, weil er sich erst mal Gedanken machen muss, ob er denn zu dem Personenkreis im Sinne des §13 BGB gehört. Fakt ist doch, dass dem Verbraucher mitgeteilt werden muss, wann und unter welchen... » Weiterlesen
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