Leserkommentar zum Artikel

LG Stuttgart: Die Bezugnahme auf eine Verbrauchereigenschaft "im Sinne des § 13 BGB" in Widerrufsbelehrung kann irreführend sein

Die Beklagte verwendete in ihrer Widerrufsbelehrung die folgende Formulierung: <em>"Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu..."</em>. Diese Formulierung sei wettbewerbswidrig, so das LG Stuttgart.

» Artikel lesen


was ist daran merkwürdig?

Beitrag von Tommi
08.12.2009, 17:30 Uhr

Der Zusatz "als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB" ist durchaus missverständlich für den Verbraucher, weil er sich erst mal Gedanken machen muss, ob er denn zu dem Personenkreis im Sinne des §13 BGB gehört. Fakt ist doch, dass dem Verbraucher mitgeteilt werden muss, wann und unter welchen Umständen die Widerrufsfrist beginnt und wie er den Widerruf durchzuführen hat. Der Zusatz "...vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs....." ist für den Verbraucher doch erst mal weniger von Bedeutung, denn wenn die Widerrrufsbelehrung falsch ist, beginnt die Frist doch eh nie zu laufen. Falls ich falsch liege, bitte Kommentar.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Das Landgericht Stuttgart ist mittlerweile bekannt für seinen Einfallsreichtum von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 22.01.2010, 16:18 Uhr

    in Sachen Widerrufsrecht, wie die hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/ausschlussgr%C3%BCnde-widerrufsrecht.html zitierte Entscheidung bereits belegt. Nun weiß der Kunde also auch nicht, ob er Verbraucher ist oder nicht. Er weiß aber selbstverständlich, was seine "Informationspflichten... » Weiterlesen

  • Richter denken manchmal sehr merkwürdig von Helmut Gohlisch, 25.03.2009, 22:26 Uhr

    Diese Entscheidung mutet wirklich sehr skuril an. Da wird einerseits die Meinung vertreten, dass der § 13 BGB nicht allgemein bekannt sei und der Anbieter ihn deshalb nicht erwähnen darf und andererseits wimmelt es in der sogenannten Musterbelehrung nur so vor Paragraphen wie "...vor Erfüllung... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei