Leserkommentar zum Artikel

LG Stuttgart: Die Bezugnahme auf eine Verbrauchereigenschaft "im Sinne des § 13 BGB" in Widerrufsbelehrung kann irreführend sein

Die Beklagte verwendete in ihrer Widerrufsbelehrung die folgende Formulierung: <em>"Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu..."</em>. Diese Formulierung sei wettbewerbswidrig, so das LG Stuttgart.

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Das Landgericht Stuttgart ist mittlerweile bekannt für seinen Einfallsreichtum

Beitrag von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
22.01.2010, 16:18 Uhr

in Sachen Widerrufsrecht, wie die hier:

http://www.it-recht-kanzlei.de/ausschlussgr%C3%BCnde-widerrufsrecht.html

zitierte Entscheidung bereits belegt.

Nun weiß der Kunde also auch nicht, ob er Verbraucher ist oder nicht. Er weiß aber selbstverständlich, was seine "Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV" (gesetzliches Muster für eine "klare" und "verständliche" Widerrufsbelehrung) sind.

Offenbar geht das Landgericht Stuttgart davon aus, dass ausschließlich Verbraucher online einkaufen, anderenfalls wäre es sicher nicht auf die Idee gekommen, dass der Verkäufer seinem Kundenkreis von vornherein "auf die Nase zusagen" müsste, dass ein jeder als Verbraucher handelt und somit jedem das Widerrufsrecht auch zusteht.

Wenn diese Entscheidung den bemitleidenswerten Beklagten nicht eine sicherlich erhebliche Geldsumme gekostet hätte und für viele Händler nun (nach Veröffentlichung) eine erhebliche Abmahngefahr heraufbeschwören würde, man könnte herzhaft lachen über so viel Praxisnähe...

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • was ist daran merkwürdig? von Tommi, 08.12.2009, 17:30 Uhr

    Der Zusatz "als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB" ist durchaus missverständlich für den Verbraucher, weil er sich erst mal Gedanken machen muss, ob er denn zu dem Personenkreis im Sinne des §13 BGB gehört. Fakt ist doch, dass dem Verbraucher mitgeteilt werden muss, wann und unter welchen... » Weiterlesen

  • Richter denken manchmal sehr merkwürdig von Helmut Gohlisch, 25.03.2009, 22:26 Uhr

    Diese Entscheidung mutet wirklich sehr skuril an. Da wird einerseits die Meinung vertreten, dass der § 13 BGB nicht allgemein bekannt sei und der Anbieter ihn deshalb nicht erwähnen darf und andererseits wimmelt es in der sogenannten Musterbelehrung nur so vor Paragraphen wie "...vor Erfüllung... » Weiterlesen

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