Ohne Sünde keine Strafe - keine Vertragsstrafe bei Löschung der zugrundeliegenden Marke
Eine markenrechtliche Vertragsstrafenvereinbarung ist als von Anfang an unverbindlich anzusehen, wenn die zugrunde liegende Marke wegen eines Schutzhindernisses mit rückwirkender Kraft gelöscht wird. Nicht etwa gelte der Vertrag mit der strafbewehrten Unterlassungsklausel so lange fort, bis er gekündigt wird, hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 7.5.2012 (Az.: 6 U 187/10) ausgeführt. Eine Berufung auf das vermeintlich fortgeltende Vertragsstrafeversprechen sei dementsprechend rechtsmissbräuchlich.
SONDERFALL ?
Beitrag von Dirk K.
10.09.2012, 12:09 Uhr
Mir stellt sich hier die Frage :
- würde der Anspruch auch verfallen wenn in der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht der Zusatz
„Dies gilt nur solange, wie es sich bei diesen Begriffen [physiomobil etc.] für Frau W.-S. um markenrechtliche Begriffe handelt.“
mitaufgenommen worden wäre ?
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