Leserkommentar zum Artikel

Ist das Versenden einer Aufforderung zur Bewertungsabgabe (Feedbackanfrage) zulässig?

Das Landgericht Coburg (Urteil vom 17.02.2012, Az.: 33 S 87/11) hatte sich vor Kurzem mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob die Kontaktaufnahme mit einem Kunden zum Zwecke der Aufforderung zur Bewertungsabgabe (Feedbackanfrage) rechtlich zulässig ist, wenn der Kunde die Übersendung von E-Mail-Werbung zuvor ausdrücklich untersagt hatte. Das Gericht kam zur Erkenntnis, dass die Übersendung der Feedbackanfrage zulässig sei, dies überrascht ein wenig, da mit guten Argumenten das Gegenteil vertreten werden kann.

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Es kommt auf den Inhalt der Feedbackanfrage an

Beitrag von Oliver Klein
07.08.2012, 15:31 Uhr

Auch ich empfinde das transaktionsbezogene Versenden einer Bewertugnsanfrage als durchaus üblich in Zeiten von steigenden Nutzerzahlen im plattformdominierten Onlinehandel. Und der Kunde hatte die Möglichkeit negativ zu bewerten.

Für mich stellt sich gegebenenfalls die Frage nach der Formulierung der Bitte um Bewertung. Ob es guter Stil ist, seinen Kunden nochmal ausdrücklich um eine Bewertung zu bitten oder -wie selber erlebt- langatmig zu erläutern was denn alles passieren kann, wenn jetzt keine Bewertung erfolgt, das würde mir zu weit gehen.

Ist aber keine juristische Einschätzung, sondern eine Emotionale.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Der Schuß kann schnell nach hinten losgehen von Lutz, 09.08.2012, 00:22 Uhr

    Auch wenn das LG die Bewertungsanforderung für rechtlich zulässig erklärt - ob der Händler sich damit einen Gefallen tut, dürfte recht zweifelhaft sein. Wer keine E-Mails möchte, und trotzdem welche bekommt, wird wohl kaum eine gute Bewertung abliefern. Wieweit das im Sinne des Händlers ist, sollte... » Weiterlesen

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