LG Bremen: „Anhängen“ an Angebot des Mitbewerbers und Mitverwendung der EAN, des Produkttextes und Produktbildes nicht unlauter
Das Landgericht Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob ein „Anhängen“ an das Angebot eines Mitbewerbers auf Amazon wettbewerbswidrig sei. Insbesondere hatte das Gericht hierbei zu prüfen, ob die Mitverwendung der EAN- bzw. GTIN- Nummer des Mitbewerbers als unlauter beurtelt werden muss.
WENN DAS RECHTSKRÄFTIG WIRD ...
Beitrag von Wolfgang Maurer
24.02.2012, 13:13 Uhr
wird dem Bilderklau - zum Beispiel bei eBay - kräftig Vorschub geleistet.
Wer sollte sich dann noch die Mühe machen, eigene Bilder zu erstellen, wenn es problemlos möglich ist, bereits "veröffentlichte" Bilder zu nutzen?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Wieder mal das Amazon-Prinzip nicht verstanden von Torsten Kracke, 08.02.2012, 23:24 Uhr
Im Ergebnis ein gutes Urteil, aber sachlich schwach begründet. Die tatsächliche Rechtslage stellt sich meiner Ansicht nach völlig anders dar: Als Händler NUTZT man die Bilder bei Amazon überhaupt nicht. Vielmehr überträgt derjenige der das Bild zuerst an Amazon hochlädt an Amazon (und nur an... » Weiterlesen
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