LG Bremen: „Anhängen“ an Angebot des Mitbewerbers und Mitverwendung der EAN, des Produkttextes und Produktbildes nicht unlauter
Das Landgericht Bremen (Beschluss vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob ein „Anhängen“ an das Angebot eines Mitbewerbers auf Amazon wettbewerbswidrig sei. Insbesondere hatte das Gericht hierbei zu prüfen, ob die Mitverwendung der EAN- bzw. GTIN- Nummer des Mitbewerbers als unlauter beurtelt werden muss.
Wieder mal das Amazon-Prinzip nicht verstanden
Beitrag von Torsten Kracke
08.02.2012, 23:24 Uhr
Im Ergebnis ein gutes Urteil, aber sachlich schwach begründet. Die tatsächliche Rechtslage stellt sich meiner Ansicht nach völlig anders dar:
Als Händler NUTZT man die Bilder bei Amazon überhaupt nicht. Vielmehr überträgt derjenige der das Bild zuerst an Amazon hochlädt an Amazon (und nur an Amazon!) das Nutzungsrecht an dem Bild. Nur Amazon nutzt dann das Bild um damit sein Angebot und die anderer Marketplace-Händler zu bewerben. Dasselbe gilt für den Produkttext.
Als Amazon-Marketplace-Händler sagt man prinzipiell nur "das hier abgebildete und beschriebene Produkt habe ich auch zum Preis X und Zustand Y". Amazon führt dann auf seiner Webseite auf, welche Händler das entsprechende Produkt zu welchem Preis verkaufen (und verdient bekanntermaßen über die Verkaufsprovision auch gut daran mit).
Selbst Ebay hat inzwischen begonnen, Rechte an Produktfotos und Beschreibungen zu erwerben, damit Händler diese Produkte schnell und einfach anbieten können OHNE dass der Händler selber Rechte an den Bildern und Beschreibungen erwerben muss. Ebay nennt dies "Produktkatalog" - siehe http://pages.ebay.de/help/sell/sharing-content.html
Es ist dieses Prinzip, das Amazon seit Jahren für ALLE seine angebotenen Produkte so handhabt. Leider scheinen weder die Hersteller, die Bilder und Beschreibungen an Amazon liefern, noch deren Anwälte oder Gerichte dieses Prinzip verstanden zu haben oder verstehen zu wollen.
Und bevor hier jetzt ein Anwalt schreibt "das stimmt so alles nicht" sei nur gesagt: es gibt noch kein Urteil hierzu. Ich vertraue darauf, dass ein Gericht oder letzlich der BGH der obigen Argumentation folgen würde.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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WENN DAS RECHTSKRÄFTIG WIRD ... von Wolfgang Maurer, 24.02.2012, 13:13 Uhr
wird dem Bilderklau - zum Beispiel bei eBay - kräftig Vorschub geleistet. Wer sollte sich dann noch die Mühe machen, eigene Bilder zu erstellen, wenn es problemlos möglich ist, bereits "veröffentlichte" Bilder zu nutzen?
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