Leserkommentar zum Artikel

LG Detmold : Sieben wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Detmold setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 8 O 1/09) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.

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zu Abm. in wid.

Beitrag von klau sfischer
28.01.2009, 16:32 Uhr

das hier ist der O-Text der neuen Wid.-Bel., habe malk mit meiner verglichen:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind [ die ] ( MZ) beiderseits empfangene n ( MZ) Leistungen zurückzugewähren und ggf. (statt gegebenenfalls) gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“

Im Original die , und Mehrzahl empfangenen, und ggf. als Abk., nicht ausgeschrieben.

Wenn das der Abmahngrund für die Abweichung vom O-Text war, na dann gute Nacht.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 7 Kommentare vollständig anzeigen

  • Rätsels Lösung von RA Max-Lion Keller, 03.02.2009, 18:53 Uhr

    Des Rätsels Lösung ist: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist bez. dem Punkt e) schlicht falsch formuliert worden. Es ging eigentlich um die fehlerhafte Wertersatzklausel der Antragsgegnerin. Der Antrag hätte daher wie folgt lauten müssen: e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt... » Weiterlesen

  • kleine Abweichungen - große Folgen von Unbekannt, 28.01.2009, 22:44 Uhr

    ist mir auch erst hinterher aufgefallen , schon kleinere Abweichungen vom Mustertext(hier Punkt e) erscheinen ausreichend für eine Bemängelung. Nun ja, es ist im vorab beschriebenen Fall ja auch ein ganzes Kontingent an falschen Formulierungen innerhalb einer Belehrung zum Widerrufsrecht ... » Weiterlesen

  • Aufklärung von RA Max-Lion Keller, 28.01.2009, 17:47 Uhr

    Uns wurde der Beschluss des LG Detmold (der keine Begründung enthält) von einer Kooperationskanzlei der IT-Recht Kanzlei übermittelt. Wir werden in Kürze zu Ihren obigen Fragen Stellung beziehen.

  • Ohne Titel von Unbekannt, 28.01.2009, 14:16 Uhr

    Auch mir ist Punkt e) unklar, ggf. veränderte sich die Bedeutung des Abschnitts ***e) - durch die im Kontext vollzogenen sonstigen unbilligen Belehrungen im Widerrufsrecht der Beklagten ... SPEZIELLER FALL ? ? ODER GEFAHR FÜR ALLE DIE MIT DIESEM PASSUS BELEHREN : *** e) in der... » Weiterlesen

  • Ohne Titel von Unbekannt, 28.01.2009, 12:58 Uhr

    Hallo, kann es sein das die Beklagte den Zusatz in der Musterbelehrung: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Gebrauchsvorteile gegen Zinsen ersetzt hat und... » Weiterlesen

  • Ebenfalls irritiert von Julia, 28.01.2009, 11:19 Uhr

    Ich bin ebenfalls irritiert: Mir sind als Jurist alle Verstöße klar bis auf den von meinem Vorredner bezeichneten. Den habe ich so sämtlichen Musterwiderrufserkl. entnommen. Was sagt die it-recht kanzlei?

  • Was ist falsch an Punkt e) ? von SJ, 28.01.2009, 08:59 Uhr

    Hallo, jetzt mal ehrlich. Wenn ich mir die neue Musterbelehrung meines RAs ansehe, dann steht dort wortwörtlich drinne: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben"; also genau dass, was... » Weiterlesen

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