LG Detmold : Sieben wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert
Das Landgericht Detmold setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 8 O 1/09) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
Rätsels Lösung
Beitrag von RA Max-Lion Keller
03.02.2009, 18:53 Uhr
Des Rätsels Lösung ist: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist bez. dem Punkt e) schlicht falsch formuliert worden. Es ging eigentlich um die fehlerhafte Wertersatzklausel der Antragsgegnerin. Der Antrag hätte daher wie folgt lauten müssen:
e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Wenn Sie unsere Ware nach dem Widerruf ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurücksenden, sind Sie uns gesetzlich zu Wertersatz verpflichtet“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Wertersatzpflicht bei eBay bei einer Verschlechterung wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme außer Betracht bleibt."
Dem LG Detmold ist der Fehler leider nicht weiter aufgefallen...
kleine Abweichungen - große Folgen
Beitrag von Unbekannt
28.01.2009, 22:44 Uhr
ist mir auch erst hinterher aufgefallen , schon kleinere Abweichungen vom Mustertext(hier Punkt e) erscheinen ausreichend für eine Bemängelung. Nun ja, es ist im vorab beschriebenen Fall ja auch ein ganzes Kontingent an falschen Formulierungen innerhalb einer Belehrung zum Widerrufsrecht gewesen...wie die Belehrung für diesen fall im ganzen aussah, wäre interressant zu wissen.
Aufklärung
Beitrag von RA Max-Lion Keller
28.01.2009, 17:47 Uhr
Uns wurde der Beschluss des LG Detmold (der keine Begründung enthält) von einer Kooperationskanzlei der IT-Recht Kanzlei übermittelt. Wir werden in Kürze zu Ihren obigen Fragen Stellung beziehen.
zu Abm. in wid.
Beitrag von klau sfischer
28.01.2009, 16:32 Uhr
das hier ist der O-Text der neuen Wid.-Bel., habe malk mit meiner verglichen:
„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind [ die ] ( MZ) beiderseits empfangene n ( MZ) Leistungen zurückzugewähren und ggf. (statt gegebenenfalls) gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“
Im Original die , und Mehrzahl empfangenen, und ggf. als Abk., nicht ausgeschrieben.
Wenn das der Abmahngrund für die Abweichung vom O-Text war, na dann gute Nacht.
Ohne Titel
Beitrag von Unbekannt
28.01.2009, 14:16 Uhr
Auch mir ist Punkt e) unklar, ggf. veränderte sich die Bedeutung des Abschnitts ***e) - durch die im Kontext vollzogenen sonstigen unbilligen Belehrungen im Widerrufsrecht der Beklagten ...
SPEZIELLER FALL ?
? ODER GEFAHR FÜR ALLE DIE MIT DIESEM PASSUS BELEHREN : *** e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“
Ohne Titel
Beitrag von Unbekannt
28.01.2009, 12:58 Uhr
Hallo,
kann es sein das die Beklagte den Zusatz in der Musterbelehrung:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben.
Gebrauchsvorteile gegen Zinsen ersetzt hat und dieser Punkt deswegen nicht rechtens war?
Ebenfalls irritiert
Beitrag von Julia
28.01.2009, 11:19 Uhr
Ich bin ebenfalls irritiert: Mir sind als Jurist alle Verstöße klar bis auf den von meinem Vorredner bezeichneten. Den habe ich so sämtlichen Musterwiderrufserkl. entnommen. Was sagt die it-recht kanzlei?
Was ist falsch an Punkt e) ?
Beitrag von SJ
28.01.2009, 08:59 Uhr
Hallo, jetzt mal ehrlich. Wenn ich mir die neue Musterbelehrung meines RAs ansehe, dann steht dort wortwörtlich drinne: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben"; also genau dass, was vom Gericht gerügt wurde. Steht das nicht auch so in der neuen BGB-InfoV so drinne?
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