LG Detmold : Sieben wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert

LG Detmold : Sieben wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert
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Beitrag vom: 23.01.2009

Das Landgericht Detmold setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 8 O 1/09) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.

So untersagte das Landgericht Essen der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten, und dabei

a) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung, jedoch nicht bevor Sie die Ware erhalten haben.“

b) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Kosten für die bereits erfolgte Lieferung behalten wir uns vor und werden nicht erstattet.“

c) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Ware muss in ungebrauchtem Zustand sein.“

d) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Rückgabe muss in der Originalverpackung erfolgen.“

e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“

f) wie folgt zu belehren: „Garantie: 2 Jahre“, ohne über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind aufzuklären, insbesondere die Dauer und den Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.“

g) in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: „Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt, soweit die Ware nicht vorrätig ist, der rechtzeitigen und richtigen Selbstlieferung.“

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Gerd Altmann / PIXELIO

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8 Kommentare

R
RA Max-Lion Keller 03.02.2009, 18:53 Uhr
Rätsels Lösung
Des Rätsels Lösung ist: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist bez. dem Punkt e) schlicht falsch formuliert worden. Es ging eigentlich um die fehlerhafte Wertersatzklausel der Antragsgegnerin. Der Antrag hätte daher wie folgt lauten müssen:

e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Wenn Sie unsere Ware nach dem Widerruf ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurücksenden, sind Sie uns gesetzlich zu Wertersatz verpflichtet“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Wertersatzpflicht bei eBay bei einer Verschlechterung wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme außer Betracht bleibt."


Dem LG Detmold ist der Fehler leider nicht weiter aufgefallen...
U
Unbekannt 28.01.2009, 22:44 Uhr
kleine Abweichungen - große Folgen
ist mir auch erst hinterher aufgefallen , schon kleinere Abweichungen vom Mustertext(hier Punkt e) erscheinen ausreichend für eine Bemängelung. Nun ja, es ist im vorab beschriebenen Fall ja auch ein ganzes Kontingent an falschen Formulierungen innerhalb einer Belehrung zum Widerrufsrecht gewesen...wie die Belehrung für diesen fall im ganzen aussah, wäre interressant zu wissen.
R
RA Max-Lion Keller 28.01.2009, 17:47 Uhr
Aufklärung
Uns wurde der Beschluss des LG Detmold (der keine Begründung enthält) von einer Kooperationskanzlei der IT-Recht Kanzlei übermittelt. Wir werden in Kürze zu Ihren obigen Fragen Stellung beziehen.

k
klau sfischer 28.01.2009, 16:32 Uhr
zu Abm. in wid.
das hier ist der O-Text der neuen Wid.-Bel., habe malk mit meiner verglichen:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind [ die ] ( MZ) beiderseits empfangene n ( MZ) Leistungen zurückzugewähren und ggf. (statt gegebenenfalls) gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“

Im Original die , und Mehrzahl empfangenen, und ggf. als Abk., nicht ausgeschrieben.

Wenn das der Abmahngrund für die Abweichung vom O-Text war, na dann gute Nacht.

U
Unbekannt 28.01.2009, 14:16 Uhr
Ohne Titel
Auch mir ist Punkt e) unklar, ggf. veränderte sich die Bedeutung des Abschnitts ***e) - durch die im Kontext vollzogenen sonstigen unbilligen Belehrungen im Widerrufsrecht der Beklagten ...

SPEZIELLER FALL ?

? ODER GEFAHR FÜR ALLE DIE MIT DIESEM PASSUS BELEHREN :

*** e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“
U
Unbekannt 28.01.2009, 12:58 Uhr
Ohne Titel
Hallo,

kann es sein das die Beklagte den Zusatz in der Musterbelehrung:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben.

Gebrauchsvorteile gegen Zinsen ersetzt hat und dieser Punkt deswegen nicht rechtens war?
J
Julia 28.01.2009, 11:19 Uhr
Ebenfalls irritiert
Ich bin ebenfalls irritiert: Mir sind als Jurist alle Verstöße klar bis auf den von meinem Vorredner bezeichneten. Den habe ich so sämtlichen Musterwiderrufserkl. entnommen. Was sagt die it-recht kanzlei?

S
SJ 28.01.2009, 08:59 Uhr
Was ist falsch an Punkt e) ?
Hallo,
jetzt mal ehrlich. Wenn ich mir die neue Musterbelehrung meines RAs ansehe, dann steht dort wortwörtlich drinne: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben"; also genau dass, was vom Gericht gerügt wurde.
Steht das nicht auch so in der neuen BGB-InfoV so drinne?

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