LG Detmold : Sieben wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Detmold setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 8 O 1/09) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Essen der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten, und dabei
a) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung, jedoch nicht bevor Sie die Ware erhalten haben.“
b) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Kosten für die bereits erfolgte Lieferung behalten wir uns vor und werden nicht erstattet.“
c) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Ware muss in ungebrauchtem Zustand sein.“
d) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Rückgabe muss in der Originalverpackung erfolgen.“
e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“
f) wie folgt zu belehren: „Garantie: 2 Jahre“, ohne über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind aufzuklären, insbesondere die Dauer und den Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.“
g) in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: „Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt, soweit die Ware nicht vorrätig ist, der rechtzeitigen und richtigen Selbstlieferung.“
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8 Kommentare
e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Wenn Sie unsere Ware nach dem Widerruf ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurücksenden, sind Sie uns gesetzlich zu Wertersatz verpflichtet“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Wertersatzpflicht bei eBay bei einer Verschlechterung wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme außer Betracht bleibt."
Dem LG Detmold ist der Fehler leider nicht weiter aufgefallen...
„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind [ die ] ( MZ) beiderseits empfangene n ( MZ) Leistungen zurückzugewähren und ggf. (statt gegebenenfalls) gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“
Im Original die , und Mehrzahl empfangenen, und ggf. als Abk., nicht ausgeschrieben.
Wenn das der Abmahngrund für die Abweichung vom O-Text war, na dann gute Nacht.
SPEZIELLER FALL ?
? ODER GEFAHR FÜR ALLE DIE MIT DIESEM PASSUS BELEHREN :
*** e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“
kann es sein das die Beklagte den Zusatz in der Musterbelehrung:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben.
Gebrauchsvorteile gegen Zinsen ersetzt hat und dieser Punkt deswegen nicht rechtens war?
jetzt mal ehrlich. Wenn ich mir die neue Musterbelehrung meines RAs ansehe, dann steht dort wortwörtlich drinne: "Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben"; also genau dass, was vom Gericht gerügt wurde.
Steht das nicht auch so in der neuen BGB-InfoV so drinne?