Kommando zurück: Verpackungskosten bei Widerruf eines Verbrauchervertrages trägt doch der Händler
Nach einem umstrittenen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg sollten bei Widerruf eines Verbrauchervertrages (B2C) und Rücksendung der Ware die Verpackungskosten den Verbraucher – und nicht den Händler – treffen.
nicht ganz korrekt
Beitrag von Petter
05.03.2011, 19:34 Uhr
Sie schreiben: "schon allein weil er sich durch die Teilnahme am Versandhandel andere Kosten (für Ladenfläche, Verkaufspersonal etc.) erspart."
Nur vergisst der Gesetzgeber dabei, dass dem Kosten entgegenstehen:
z.B. bei eBay, um die ich mir locker Ladenfläche mieten könnte. Ich spare Verkaufspersonal muß aber um einen Artikel einzustellen eine halbe Stunde aufwänden. Weiters ist die Ware noch zu verpacken und zu versenden. Von Rückläufern brauchen wir dann gar nicht mehr zu sprechen!
Unterschied gibt es defacto keinen, die Kalkulation ist die gleiche.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Sichtwinkel ohne Brille! von Doris W., 07.04.2011, 16:35 Uhr
Der Sichtwinkel des LGs wurde vermutlich ohne Brille getätigt. Der Online-Händler hat wohl kein teures Ladengeschäft - dafür aber die relativ teure Online-Werbung, von SEO etc gar nicht zu reden. Das ist nicht weniger - im Gegenteil - oftmals sogar weitaus teurer. Weiterhin fehlt dem... » Weiterlesen
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