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Kommando zurück: Verpackungskosten bei Widerruf eines Verbrauchervertrages trägt doch der Händler

18.02.2011, 08:02 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Kommando zurück: Verpackungskosten bei Widerruf eines Verbrauchervertrages trägt doch der Händler

Nach einem umstrittenen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg sollten bei Widerruf eines Verbrauchervertrages (B2C) und Rücksendung der Ware die Verpackungskosten den Verbraucher – und nicht den Händler – treffen. Dieser Rechtsauffassung trat in der Berufung das Landgericht Berlin entgegen (57 S 111/09): Die Kosten für die Rücksendung der Ware sollen vollumfänglich den Händler treffen, einschließlich der Kosten für den Ersatz einer mittlerweile zerstörten Transportverpackung.

AG Charlottenburg

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete , verweigerte das AG Charlottenburg (Az. 229 C 135/09) dem Verbraucher die Erstattung der Verpackungskosten, insbesondere deshalb, weil diese Kosten gar nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Rücksendung im Sinne von § 357 Abs. 2 S. 2 BGB gehören. Außerdem treffe den Verbraucher bei der Rücksendung der Ware die Pflicht, den Kaufgegenstand in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden; folglich habe er auch die dabei entstehenden Verpackungskosten zu tragen.

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LG Berlin

Alles falsch, entschied das LG Berlin in der Berufungsverhandlung (18.03.2010, Az. 57 S 111/09). Da der fragliche Kaufgegenstand – ein Wäschetrockner – unbestreitbar nicht vom Verbraucher einfach frankiert und zum Postamt gebracht werden konnte, sei es Sache des Händlers, die per Spedition versandte Ware wieder abzuholen (Holschuld des Unternehmers bei Widerruf des Verbrauchers).

Im vorliegenden Falle nun bat der Händler den Verbraucher, die Ware vor Abholung durch die Spedition dafür zu sorgen, „dass das Gerät halbwegs verpackt ist“. Der Verbraucher beschaffte daraufhin Luftpolsterfolie und schlug das Gerät in diese ein; anschließend verlangte er Erstattung der entstandenen Kosten i.H.v. € 8,95.

Zu Recht, wie das LG Berlin entschied. Da es Sache des Händlers war, für einen Rücktransport des Gerätes zu sorgen, durfte der Verbraucher die Bitte des Händlers als Auftrag i.S.d. §§ 662 ff. BGB verstehen. Diesen – unentgeltlichen – Auftrag nahm er durch die Ausführung konkludent an; dementsprechend steht ihm auch ein Ersatz der nach den Umständen erforderlichen Aufwendungen zu (§ 670 BGB) .

Kommentar

Dass um Beträge wie die hier genannten € 8,95 vor Gericht überhaupt gestritten wird mag skurril erscheinen, im Kern ging es hier jedoch um eine wichtige Frage des Verbraucherschutzes. Die vom AG Charlottenburg vertretene Rechtsauffassung war nachvollziehbar, aber durchaus gewagt. Der Wille des (europäischen und nationalen) Gesetzgebers dürfte der Charlottenburger Ansicht eher entgegenstehen: Das Kostenrisiko für den Fall der Rücksendung nach Widerruf soll der Versandhändler tragen, schon allein weil er sich durch die Teilnahme am Versandhandel andere Kosten (für Ladenfläche, Verkaufspersonal etc.) erspart. Aus diesem Blickwinkel ist die gegenläufige Rechtsauffassung des LG Berlin überzeugend.

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2 Kommentare

D
Doris W. 07.04.2011, 16:35 Uhr
Sichtwinkel ohne Brille!
Der Sichtwinkel des LGs wurde vermutlich ohne Brille getätigt.
Der Online-Händler hat wohl kein teures Ladengeschäft - dafür aber die relativ teure Online-Werbung, von SEO etc gar nicht zu reden. Das ist nicht weniger - im Gegenteil - oftmals sogar weitaus teurer.
Weiterhin fehlt dem Online-Händler die Laufkundschaft und der Besucherverkehr - also frage ich mich: wie blind sind denn die Gerichte noch? Alles nur undurchdachte, unvollständige Halbwahrheiten, nach denen hier eine sehr subjektive Rechtsprechung abgegeben wird.

Weiterhin: denkt man als Richter tatsächlich, daß die Kosten vom Händler zu tragen sind? Ich denke, es müßte richtig heißen: zu übernehmen - wobei diese gesamten entstandenen Kosten doch in den allgemeinen Verkaufspreis vorher rechnerisch und kalkulatorisch eingeflossen sind....tragen tut diese erhöhten Kosten letztendlich der "korrekte" Verbraucher, der die Ware ordnungsgemäß zurücksendet. Und das ist rechtens????

Weiterhin: sollte ein EU-Versand Pflicht sein, möchten die Herrschaften sich doch bitte vorher über eine EU-Einheitssprache beraten und so weiter.
Bis dato gilt für mich: falls Zwang, dann sind unsere Versandkosten dermaßen hoch, das diese Kundschaft von Hause aus nicht kauft. Ganz einfach. Denn einheitliche Versandkosten wurden ja auch noch nicht beschlossen.

In diesem Sinne wäre ich für den Beschluß einer neuen EU-Verordnung, die den Sinn und Unsinn des Daseins der Gerichte
regelt.
P
Petter 05.03.2011, 19:34 Uhr
nicht ganz korrekt
Sie schreiben: "schon allein weil er sich durch die Teilnahme am Versandhandel andere Kosten (für Ladenfläche, Verkaufspersonal etc.) erspart."

Nur vergisst der Gesetzgeber dabei, dass dem Kosten entgegenstehen:

z.B. bei eBay, um die ich mir locker Ladenfläche mieten könnte. Ich spare Verkaufspersonal muß aber um einen Artikel einzustellen eine halbe Stunde aufwänden. Weiters ist die Ware noch zu verpacken und zu versenden. Von Rückläufern brauchen wir dann gar nicht mehr zu sprechen!

Unterschied gibt es defacto keinen, die Kalkulation ist die gleiche.

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