Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?
Ja. Nach einer Entscheidung des LG Bochum ( Beschluss vom 08.07.2010; Az.: I-14 O 121/10) stellt die Belehrung über den Fristbeginn des Widerrufes unter Hinweis auf die Informationspflichten der BGB-InfoV einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Verwendung der alten Widerrufsbelehrung NICHT wettbewerbswidrig
Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Kysucan
13.02.2011, 12:10 Uhr
Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin vom 25. 01. 2011, Az. 103 O 174/10, ist die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die nicht mehr existierende BGB-InfoVerordnung NICHT wettbewerbswidrig. Es lege lediglich ein nicht spürbarer Vorteil gemäß § 3 UWG vor, weil die Frist in jedem Fall gleich bleibt und auch die Benennung von Paragraphen den Verbraucher nicht interessiert. Ähnlich äußerte sich kürzlich das LG Heilbronn. RA Kysucan, Berlin
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Das war ja klar... von DaController, 13.08.2010, 10:24 Uhr
..was gestern noch Vorschrift war, ist heute abmahnfähig. Armes Deutschland. Wenn unsere Wirtschaft nicht durch die angespannte Wirtschaftslage drauf geht, dann schaffen das die staatlich sanktionierten Abmahner. Wen wundert's, dass immer mehr Gründer ihr Geschäft aufgeben und in weniger... » Weiterlesen
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