Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?
Ja. Nach einer Entscheidung des LG Bochum ( Beschluss vom 08.07.2010; Az.: I-14 O 121/10) stellt die Belehrung über den Fristbeginn des Widerrufes unter Hinweis auf die Informationspflichten der BGB-InfoV einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Das war ja klar...
Beitrag von DaController
13.08.2010, 10:24 Uhr
..was gestern noch Vorschrift war, ist heute abmahnfähig. Armes Deutschland. Wenn unsere Wirtschaft nicht durch die angespannte Wirtschaftslage drauf geht, dann schaffen das die staatlich sanktionierten Abmahner. Wen wundert's, dass immer mehr Gründer ihr Geschäft aufgeben und in weniger "komplizierte" Wirtschaftsräume abwandern...
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