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Leserkommentar zum Artikel

OLG Braunschweig: Aussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ gegenüber Verbrauchern irreführend!

Das OLG Braunschweig entschied (Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10), dass ein Hinweis auf die Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher verunsichert könne, die den unrichtigen Eindruck eines besonderen Vorteils gewinnen könnten, der bei Mitbewerbern nicht ohne Weiteres zu erhalten sei.

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Erlaubt wenn nicht hervorgehoben

Beitrag von Torsten Kracke
08.12.2010, 20:43 Uhr

Der Hinweis scheint mit Einschränkungen erlaubt, denn das Gericht schreibt doch:

"Es ist der Verfügungsbeklagten ohne Weiteres zuzumuten, den Hinweis auf die Erteilung einer Rechnung , die die anfallende Mehrwertsteuer ausweist, in einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Weise zu erteilen, die eine Irreführung der Verbraucher ausschließt."

Ein einfacher, nicht hervorgehobener Hinweis ist demnach machbar. Die gleich darauf folgende Einschränkung des Gerichts

"Allerdings wäre bei der Gestaltung eines solchen Hinweises zu berücksichtigen, dass Vorsteuerabzugsberechtigte Anspruch auf diese Form der Rechnungserteilung haben und auch Ihnen gegenüber nicht mit Selbstverständlichkeiten geworben werden darf."

verfängt jedoch meiner Meinung nach nicht. Gerade auf Ebay finden sich zahlreiche Privatverkäufer oder Kleingewerbetreibende, die Rechnungen eben gerade NICHT mit Umsatzsteuernachweis ausstellen dürfen. Dort ist ein Umsatzsteuerausweis also gerade KEINE Selbstverständlichkeit - übrigens auch nicht bei Kleinbetragsrechnungen unter 150 EUR. Vor diesem Hintergrund halte ich einen neutralen, nicht hervorgehobenen Hinweis durchaus für möglich und im Rahmen der klaren Information jedes Käufers ob privat oder gewerblich auch für sinnvoll.

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