Leserkommentar zum Artikel

LG Stuttgart: Benutzung bekannter Marke (Stihl) in Auktionsbeschreibung stellt einen Markenrechtsverstoß dar

Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az.: 17 O 41/10) hat das LG Stuttgart entschieden, dass die Ausnutzung eines bekannten Markenzeichens (hier: Stihl) für eigene Werbezwecke im Rahmen eines eBay-Angebotes markenrechtswidrig ist, sofern in diesem Angebot neben dem Markenprodukt ein weiteres markenfremdes Produkt dargeboten wird. Hierin liegt eine widerrechtliche Ausnutzung der Bekanntheit des Markennamens.

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Markenrechtsverstoß

Beitrag von RA JM
25.08.2010, 17:23 Uhr

Das erinnert mich an die beliebten Angebote bei ebay, wo in der Beschreibung diverse Markennamen genannt werden, die nicht dem Produkt zuzuordnen sind, wie z.B. eine Uhr, die z.B. als „no Breitling, no Rolex" beworben wird. Wendet man diese Rechtsprechung entsprechend an, sehe ich schon die Abmahnwelle. ;-)

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Unsitte bei ebay von Tilman, 25.08.2010, 17:32 Uhr

    Jaja, das ist eine Unsitte bei ebay, und leider einfach nur dreist. Schon oft gesehen dass irgendeine noname Kleidung verkauft wird, zusammen mit einer Probe von einem Parfüm oder Pastiktüte von Gucci oder was auch immer, und deshalb steht im Titel z.B. "Hose + Gucci".

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