Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten?
Die PAngV sieht vor, dass derjenige, der über das Internet gewerblich Waren gegenüber Verbrauchern anbietet, seine Preise mit dem Hinweis zu versehen hat, dass die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Nur, wie hat sich hierbei der Kleinunternehmer zu verhalten, der im Sinne des § 19 UstG von der Umsatzsteuer befreit ist?
Kleinunternehmer immer "inkl. MwSt."!
Beitrag von Ralf Stork
19.07.2010, 13:13 Uhr
@Jürgen Ein zusätzlicher Hinweis ist sicherlich nicht verkehrt. Dann sollte er aber auch sachlich korrekt sein.
"Gemäß § 19 UStG erheben wir aber keine Umsatzsteuer" ist jedoch falsch, weil damit der Eindruck erweckt wird, dass in den Preisen des Kleinunternehmers keine USt. enthalten ist. Der § 19 UStG ist jedoch keine Regelung zur Steuerfreiheit (diese sind in § 4 UStG definiert), sondern eine Vereinfachungsregelung für die Finanzverwaltung.
Das Missverständnis - auch vieler "Fachleute" - beruht auf der Bedeutung des Wortes "erheben". Wer erhebt denn die Umsatzsteuer? Es ist doch der Staat, der diese vom Unternehmer erhebt. Der Unternehmer schuldet also die Umsatzsteuer.
Wenn man dies bedenkt, wird auch der Satz "Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben" verständlich. Der Staat verzichtet auf die Erhebung der geschuldeten Umsatzsteuer (nicht etwa der Unternehmer bei seinem Kunden).
Zum Ausgleich dafür darf der Kleinunternehmer gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Und er darf die in seinen Preisen enthaltene Umsatzsteuer nicht auf seinen Rechnungen ausweisen. Alles reine Vereinfachung!
Wenn schon ein Hinweis, dann ganz bestimmt nicht an prominenter Stelle. Denn für wen wäre ein solcher Hinweis? Doch nicht für den normalen Verbraucher, der davon bestenfalls irritiert wird und auf einen Einkauf verzichtet. So etwas bringt man in den rechtlichen Informationen (AGB) unter und der Hinweis "Auf unseren Rechnungen wird die MwSt nicht ausgewiesen" ist völlig ausreichend. Von einem Käufer, der entweder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder aus anderen Gründen (z.B. Drittland) die MwSt erstattet bekommen könnte, ist zu erwarten, dass er sich aktiv informiert.
Es ist auch auf der Rechnung kein Hinweis erforderlich, warum die MwSt nicht ausgewiesen wird. Dies muss nur bei steuerfreien Lieferungen/Leistungen gemacht werden. Natürlich ist ein Hinweis auf der Rechnung auch nicht schädlich.
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