Leserkommentar zum Artikel

Geschäftsbezeichnung für Einzelunternehmer: erlaubt?

Immer wieder erreicht uns die Fragestellung, ob auch ein Online-Händler, der als Einzelunternehmer tätig ist, eine Geschäftsbezeichnung führen darf. Oder führt eine solche Geschäftsbezeichnung bei „one-man-shows“ den Verkehr in die Irre?

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Herr

Beitrag von Christoph Harlander
18.01.2024, 13:30 Uhr

In Artikel oben findet sich die Behauptung, das die Geschäftsbezeichnung nur als Zusatz zum bürgerlichen Namen genutzt werden darf.

Welcher Paragraf regelt das? Ich finde da nur eine Rechtsgrundlage die das Gegenteil besagt: Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 550) mit Wirkung vom 25.03.2009

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Frau von Moni Abts, 16.01.2023, 17:33 Uhr

    Danke für diesen Bericht. Meine Frage diesbezüglich: Muss der Realname vor dem Phantasienamen stehen? Also: 1. Lisa Müller-Lisas Dekoträume Oder kann der Name auch hinten stehen? 2. Lisas Dekoträume-Lisa Müller Vielen Dank für eine Antwort. Viele Grüße Moni Abts

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