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Leserkommentar zum Artikel

KG Berlin: Keine Verfahrensangaben bei Werbung mit DIN-Normen notwendig

Das Kammergericht hatte entschieden (Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 5 W 92/10), dass bei einer Bewerbung einer DIN-Norm keine Angaben hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens und Einzelheiten der Zusammenstellung mitgeteilt werden müssen, wenn die DIN-Norm für einen Verbraucher nicht nützlich und für ihn auch nicht vorgesehen ist. Eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf die mangelnde Aufklärung der DIN-Norm scheidet nach Ansicht der Richter aus.Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.04.2010, Az. 5 W 92/10) hat entschieden, dass es nicht irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, wenn ein Händler mit einer DIN-Norm wirbt, aber keine Details zur Bestimmung der zugrundeliegenden Werte nennt.

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DIN-Normen

Beitrag von Theo Hinrichsen
29.06.2010, 08:59 Uhr

Warum auch? Schließlich erklären sich DIN Normen zwar nie von selbst, lassen aber immer eindeutig das dahinter stehende zertifizierende Institut erkennen. Für den Verbraucher ist ersichtlich um welche Art von Information es sich handelt, wenn ein Unternehmen mit genormten Produkten wirbt.

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