Leserkommentar zum Artikel

Gewährleistungsausschluss: In Privatverkauf-AGB wirksam zu regeln?

Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungs- ansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „ Keine Garantie “ oder „ Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich .“

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Zum Vorredner: Erneuter Beginn der Verjährung

Beitrag von Unbekannt
22.04.2010, 09:49 Uhr

Hallo Thomas,

soweit in den Kaufvertrag diesbezüglich nichts geregelt wurde, gilt auch hier wieder das Gesetz. Leider finden sich in den Bestimmungen zur Gewährleistung keine Regelungen, die das Problem direkt lösen. Hier helfen daher die Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 ff. BGB). Maßgeblich ist hier der § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Aus dieser Norm ergibt sich etwas versteckt Folgendes: Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger den Anspruch (…) in anderer Weise anerkennt. Mit „Anspruch“ ist in Deinem Fall der Anspruch auf Nacherfüllung gemeint, denn um diesen geht es Dir hier. Nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt in einer Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Reparatur bei Kauf- oder Werkverträgen ein solches „Anerkenntnis“ des Schuldners (hier des Verkäufers). Damit wurde der Nacherfüllungsanspruch „anerkannt“, weshalb nach dieser Norm die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt und zwar mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB). Das heißt, für Dein Ersatzgerät begann erneut eine einjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen.

Hinweis: Da sich auch diese erneute Verjährung in gleichgelagerten Fällen abermals neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung am Ende des Tages ein Vielfaches der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist betragen. Es ist zu beachten, dass die Norm des § 212 BGB durch den Verkäufer auch wirksam abbedungen werden kann.

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