Zahlreiche Anhörungsverfahren wegen Google Analytics: Rechtsfehlerhafte Verwendung im Visier der Datenschutzbehörden
Seit dem Grundsatzurteil des EuGH aus dem vergangenen Jahr, bestätigt für Deutschland durch den BGH im Mai 2020, gilt unzweideutig, dass er Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies auf Webseiten von einer vorherigen Nutzereinwilligung abhängig gemacht werden muss. Betroffen von der Einwilligungspflicht sind vor allem Tracking- und Analysetools, die über Cookies diverse Nutzungsdaten erheben. Wohl aufgrund seines hohen Marktanteils rückt nun die einwilligungslose Verwendung von Google Analytics ins Visier von Datenschutzbehörden. Der IT-Recht Kanzlei liegen Anhörungsschreiben der Datenschutzaufsichten verschiedener Bundesländer vor. Was Gegenstand dieser Schreiben ist und wie Seitenbetreiber sich vorbeugend schützen können, zeigen wir in diesem Beitrag.
.
Beitrag von Martin Ögg
27.08.2020, 22:49 Uhr
Spätestens seit den "Cookie-Urteilen" herrscht – aus meiner Sicht verständlicherweise – Einigkeit darüber, dass Tracking-Tools, die Cookies absetzen, nur noch mit Zustimmung des Besuchers verwendet werden dürfen. Obwohl sich, wie auch in diesem Beitrag, fast alle Analysen dazu auf Google-Analytics beziehen, betrifft dies wohl auch Dienste wie "Matomo", egal ob selbst, oder von einem Dienstleister gehostet.
Nun besteht aber bei Matomo die Möglichkeit, das Tracking ohne Cookies durchzuführen. Für die meisten Websites von Unternehmen reicht dies oft aus. Gibt es dazu bereits Gerichtsentscheide oder zumindest rechtliche Einschätzungen, ob cookieloses Tracking, bei dem IP-Adressen etc. anonymisiert werden, nach wie vor ohne Zustimmung zulässig ist?
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben