OLG Köln: Nur bestimmte synthetisch hergestellten Motorenöle dürfen als „vollsynthetisch“ beworben werden – für alle anderen gilt eine Hinweispflicht.
Mit Urteil v. 24.06.2016 (Az. 6 U 78/15) hat das OLG Köln entschieden, dass uneingeschränkt als „vollsynthetisch“ nur solche Motorenöle ohne Mineralölanteil beworben werden dürfen, die der Verbraucher als vollsynthetisch seit den 1970er Jahren kennt. Zu dieser Produktgruppe zählen ausschließlich solche Öle, deren Grundöl-Anteil aus den API Gruppen IV und V besteht. Für andere synthetisch hergestellten Motorenöle gilt eine Hinweispflicht, wenn diese als „vollsynthetisch“ beworben werden sollen.
Korrektur
Beitrag von Murat
18.10.2019, 16:34 Uhr
Bin auf Ihre Seite gestoßen als ich den Text für meine Webseite https://motorreiniger.info diesbezüglich ergänzen wollte. Jedoch habe ich einen kleinen Fehler entdeckt das Ihnen mitteilen wollte. Im Fazit steht: "Trotzdem können Öle, die keinen Mineralölanteil enthalten als „vollsynthetisch“ beworben werden..." Müsste aber heißen: Trotzdem können Öle, die einen Mineralölanteil enthalten als „vollsynthetisch“ beworben werden...
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Richtigstellung von IT-Recht Kanzlei, 18.10.2019, 17:48 Uhr
Vielen Dank für den Kommentar und Hinweis - es handelt sich hier jedoch unserer Auffassung nach nicht um einen Fehler, denn die Hinweispflicht gilt ja für vollsynthetische Öle ohne Mineralölanteil.
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