Datenschutz in der Arztpraxis: Brauchen Ärzte einen Datenschutzbeauftragten?
Daten über die eigene Gesundheit sind sensibel zu handhaben. Dies spiegelt sich von jeher wider in der ärztlichen Schweigepflicht. Im Rahmen der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung drängt sich von Patientenseite her immer mehr das Bedürfnis auf, die eigenen Patientendaten besonders zu schützen. Niedergelassene Ärzte in Deutschland müssen generell die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes für den nicht-öffentlichen Bereich beachten. Im Folgenden wird die Frage untersucht, inwieweit in Arztpraxen die Beschäftigung eines eigenen Datenschutzbeauftragten relevant ist.
Arztpraxis: neues für die Klatschtanten
Beitrag von Markus Gettmann
20.01.2010, 13:08 Uhr
Sehr interessante Frage! Ich kann nur aus Erfahrung von meinem Hausarzt berichten: dieser befindet sich auf dem Land und dort ist es seit jeher ganz normal, dass der "Anmeldebereich" gerade nicht vom Warteraum getrennt ist. Sollten Sie also eine Untersuchung vornehmen lassen und vor Ort nach dem Ergebnis fragen, werden netterweise nicht nur Sie, sondern auch alle Wartenden informiert. Ist besonders praktisch, wenn Sie die Hälfte der Leute noch kennnen. Übrigens, ähnliches passiert, wenn Sie anrufen! Zuerst wird laut und deutlich Ihr Name genannt und dann das Ergebnis verkündet!:-((((
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Ist das so? von Sven Adam, 16.09.2018, 18:02 Uhr
Der Erwägungsgrund 91 zu Art. 35 DS-GVO sowie die Entschließung der Datenschutzkonferenz gegen die Annahme einer „umfangreichen“ Datenverarbeitung durch einen einzelnen Arzt spricht gegen die Pflicht zur Stellung eines Datenschutzbeauftragten. Diese Ansicht wird im Übrigen auch gestützt von der... » Weiterlesen
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