Alles bleibt beim Alten!: Das Urteil des BGH vom 23.07.2009 hat auf die Anwendbarkeit und die rechtliche Qualifikation des EVB-IT Systemvertrages keine Auswirkung!
Der BGH hat in einem baurechtlichen Urteil (vom 23.07.2009; Az.: AZ: VII ZR 151/08) die Anwendbarkeit des Kaufrechts nach § 651 BGB bejaht. Diese Entscheidung berührt weder die Qualifikation des EVB-IT Systemvertrages als Werkvertrag, noch die Anwendbarkeit der werkvertraglichen Vorschriften auf diesen. Lesen Sie zu dieser aktuellen Diskussion unseren neuen Aufsatz.
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Beitrag von Keller-Stoltenhoff
02.12.2009, 19:29 Uhr
Die Verfechter der Ansicht, dass die Erstellung von Individualsoftare unter das Kaufrecht fällt, haben schon lange nach einer höchstrichterlichen Entscheidung gesucht, die ihre Linie bestätigt, da die herrschende Meinung in der IT-Literatur ihnen nicht folgen wollte. Die BGH Entscheidung, die als Bestätigung nun herangezogen wird, taugt hierfür aber in keiner Weise. Die Entscheidung bestätigt vielmehr die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts gerade für die Erstellung von Indivividualsoftware, da der BGH feststellt, dass bei Leistungen, deren Schwerpunkt im geistig-schöpferischen Bereich liegt, das Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt. Softwareerstellung ist aber schon von Gesetzes wegen (§69a UrhG) eine rein geistig-schöpferische Leistung.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Baron von Rode, 02.12.2009, 17:46 Uhr
Soviel wie ich weiß hat die Verfasserin Frau Keller-Stoltenhoff doch den EVB-IT-Systemvertrag entworfen... Das Urteil ist unmissverständlich; auch auf Softwareerstellungsverträge ist Kaufrecht anwendbar und damit der EVB-IT-Systemvertrag in großen Teilen unwirksam - verständlich daher, dass... » Weiterlesen
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