Auslaufmodelle: Wann hat der Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?
Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757). Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.
Ohne Titel
Beitrag von Johannes Schmitt
20.11.2009, 18:53 Uhr
Gerade bei Computern, die der Schnelllebigkeit besonders unterliegen, ist diese Kennzeichnung mehr als zu begrüßen. Schließlich möchte kein Kunde feststellen müssen, dass sein neuer Rechner völlig veraltet ist!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Was nun?? von Meier Franz, 13.03.2013, 17:45 Uhr
Heißt das dann nun, dass im Angebot eine Information reicht wie: Info: Bei diesem Artikel handelt es sich um ein Sonderpostenartikel/Auslaufware?
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