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Leserkommentar zum Artikel

Auslaufmodelle: Wann hat der Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?

Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757). Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.

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Beitrag von Johannes Schmitt
20.11.2009, 18:53 Uhr

Gerade bei Computern, die der Schnelllebigkeit besonders unterliegen, ist diese Kennzeichnung mehr als zu begrüßen. Schließlich möchte kein Kunde feststellen müssen, dass sein neuer Rechner völlig veraltet ist!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Gasgrill von Petra, 10.09.2023, 09:57 Uhr

    Ich habe einen sehr hochwertigen Gasgrill gekauft, 4 Wochen später gab es eine 5 Gen. Mit viel mehr Features , hatte der Händler /Lieferant mich darüber aufklären müssen, habe ich evtl ein Recht auf Austausch

  • Was nun?? von Meier Franz, 13.03.2013, 17:45 Uhr

    Heißt das dann nun, dass im Angebot eine Information reicht wie: Info: Bei diesem Artikel handelt es sich um ein Sonderpostenartikel/Auslaufware?

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