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Leserkommentar zum Artikel

LG Stuttgart: Jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß durch Darstellung auf eBay-Plattform = 2500 Euro Streitwert

Das LG Stuttgart entschied mit Beschluss vom 11.02.2009 (Az. 31 O 24/09 KfH) unter anderem, dass die Aussage "2 Jahre Gewährleistung" oder der Hinweis "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei.

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"Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen"

Beitrag von Tomas Runde ** www.trdv.de
30.09.2009, 19:22 Uhr

ist meiner Meinung nach KEINE Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Einige Kleingewerbetreibende machen nämlich von der Mehrwertsteuerbefreiung nach §19 UStG Gebrauch. Das macht für einen vorsteuerabzugsberechtigten Endkunden mal eben 19% Preisunterschied und war für mich schon oft ein Entscheidungsfaktor für ein bestimmtes Angebot.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 4 Kommentare vollständig anzeigen

  • von Mario, 07.01.2010, 21:19 Uhr

    "Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteur" als Selbstverständlichkeit abzumahnen, halte ich auch für völlig falsch. Wenn ich als gewerblicher Ebaykäufer auf einen Artikel bei einem Gewerbetreibenden mitbiete, will und MUSS ich schon wissen, ob der Endpreis inkl. 19% Ust. ist oder nicht (weil er... » Weiterlesen

  • 19% von Frank, 07.01.2010, 15:04 Uhr

    nur schaue ich immer nach diesen Satz, weil ich die Preise nur richtig für mich kalkulieren kann wenn ich weiß, ob ich eine Rechnung mit Mwst ausgewiesen bekomme. Es ist ja nicht gesagt, dass der Kleinstunternehmer 19% preiswerter ist. Vielleicht eben nicht....

  • §19 von M. Gaglio, 01.10.2009, 08:06 Uhr

    Also dass ein Kleinunternehmer um 19% geringere Preise anbietet, ist doch - mit Verlaub - eine Milchmädchenrechnung. Da der Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer in Abzug bringen darf und - im großen Mittel - die Margen identisch sind, hat der Kleinunternehmer mitnichten einen günstigeren VK-Preis.... » Weiterlesen

  • Deutschland das Schlaraffenland für Abmahner von Herbert Huber, Wasserburg am Inn, 29.09.2009, 18:29 Uhr

    Die juristische Hexenküche wartet mit neuen Höchstleistungen auf. Wer jetzt noch seinen guten Kundenservice anpreist, ist fällig: unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Bei amazon.de heißt es z.B. „Derzeit nicht auf Lager. Bestellen Sie jetzt und wir liefern, sobald der Artikel... » Weiterlesen

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