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Leserkommentare zum Artikel

LG Stuttgart: Jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß durch Darstellung auf eBay-Plattform = 2500 Euro Streitwert

Das LG Stuttgart entschied mit Beschluss vom 11.02.2009 (Az. 31 O 24/09 KfH) unter anderem, dass die Aussage "2 Jahre Gewährleistung" oder der Hinweis "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei.

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Beitrag von Mario
07.01.2010, 21:19 Uhr

"Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteur" als Selbstverständlichkeit abzumahnen, halte ich auch für völlig falsch.

Wenn ich als gewerblicher Ebaykäufer auf einen Artikel bei einem Gewerbetreibenden mitbiete, will und MUSS ich schon wissen, ob der Endpreis inkl. 19% Ust. ist oder nicht (weil er evtl. als Kleinstunternehmer die Rg umsatzsteuerfrei ausstellt).

Onlineshops werden abgemahnt, wenn der Artikel nicht "inkl. 19%MwSt" oder eben ohne MwSt. für den Kunden klar ersichtlich gekennzeichnet ist. Bei Ebayhändlern wird es nun umgedreht, weil es ja selbstverständlich ist.

Warten wir auf die Abmahnung des Widerrufsrecht. Ist ja auch selbstverständlich.

19%

Beitrag von Frank
07.01.2010, 15:04 Uhr

nur schaue ich immer nach diesen Satz, weil ich die Preise nur richtig für mich kalkulieren kann wenn ich weiß, ob ich eine Rechnung mit Mwst ausgewiesen bekomme. Es ist ja nicht gesagt, dass der Kleinstunternehmer 19% preiswerter ist. Vielleicht eben nicht....

§19

Beitrag von M. Gaglio
01.10.2009, 08:06 Uhr

Also dass ein Kleinunternehmer um 19% geringere Preise anbietet, ist doch - mit Verlaub - eine Milchmädchenrechnung. Da der Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer in Abzug bringen darf und - im großen Mittel - die Margen identisch sind, hat der Kleinunternehmer mitnichten einen günstigeren VK-Preis. Im Einzelfall kann der sicherlich mal günstiger sein als bei einem "richtigen" Unternehmer, aber ich wage zu bezweifeln, dass dies einer Ersparnis von 19% entspricht...

"Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen"

Beitrag von Tomas Runde ** www.trdv.de
30.09.2009, 19:22 Uhr

ist meiner Meinung nach KEINE Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Einige Kleingewerbetreibende machen nämlich von der Mehrwertsteuerbefreiung nach §19 UStG Gebrauch. Das macht für einen vorsteuerabzugsberechtigten Endkunden mal eben 19% Preisunterschied und war für mich schon oft ein Entscheidungsfaktor für ein bestimmtes Angebot.

Deutschland das Schlaraffenland für Abmahner

Beitrag von Herbert Huber, Wasserburg am Inn
29.09.2009, 18:29 Uhr

Die juristische Hexenküche wartet mit neuen Höchstleistungen auf. Wer jetzt noch seinen guten Kundenservice anpreist, ist fällig: unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Bei amazon.de heißt es z.B. „Derzeit nicht auf Lager. Bestellen Sie jetzt und wir liefern, sobald der Artikel verfügbar ist“. Das ist wohl eine Selbstverständlichkeit. Abmahner vor! Bei jpc.de wird geworben mit: „Artikel noch nicht erschienen, voraussichtlicher Liefertermin ist der 01.10.2009. Sie können den Titel schon jetzt bestellen. Versand an Sie erfolgt gleich nach Verfügbarkeit.“ Einwandfrei mehrfache Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Auch der Hinweis: „Hier werden Ihnen alle Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer angezeigt“ bei memo.de ist für Privatkunden eine glatte Selbstverständlichkeit und damit unzulässige Werbung. Über Lieferfristen schweige man künftig besser, da schon das vorsichtige „Deutschland in der Regel innerhalb 24 Stunden" verboten ist. Otto-Office.com wirbt gar mit „Bestellen Sie montags bis freitags bis spätestens 17:00 Uhr und Sie erhalten Ihre Ware bereits am nächsten Werktag. Dieser 24-Stunden-Lieferservice kostet Sie keinen Cent extra. Samstags erfolgen keine Auslieferungen.“ Da ist wohl jeder Satz abmahnfähig. Der erste Satz ist unwirksam, weil die Lieferfrist unbestimmt ist (Begründung des Gerichts, Az. 31 O 24/09 KfH). Der zweite Satz ist eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Für den dritten Satz finden clevere Juristen sicher auch etwas. Deutschland als Schlaraffenland für Abmahner wird weiter ausgebaut.

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