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von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

LG Stuttgart: Jeder wettbewerbsrechtliche Verstoß durch Darstellung auf eBay-Plattform = 2500 Euro Streitwert

News vom 28.09.2009, 16:11 Uhr | 5 Kommentare 

Das LG Stuttgart entschied mit Beschluss vom 11.02.2009 (Az. 31 O 24/09 KfH) unter anderem, dass die Aussage "2 Jahre Gewährleistung" oder der Hinweis "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei.

Konkret untersagte das LG Stuttgart der Antragsgegnerin über eBay Elektronikzubehör gegenüber privaten Endverbrauchern anzubieten und dabei

  • mit Selbstverständlichkeiten wie folgt zu werben: "Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf Ihren Namen"
  • mit Selbstverständlichkeiten wie folgt zu werben: "2 Jahre Gewährleistung auf alle Neuwaren"

Begründung des Gerichts: "Mit den beanstandeten Hinweisen auf die Ausstellung von Rechnungen mit Mehrwertsteuer und der zweijährigen Gewährleistung bei Neuware stellt die Antragsgegnerin Selbstverständlichkeiten, die gesetzlich geregelt sind, als Besonderheit heraus. Derartige Selbstverständlichkeiten stellen eine irreführende Werbung dar, wenn der Hinweis auf sie werbemäßig betont wird. Das ist hier der Fall, weil dem Verbraucher unter der Überschrift "Warum bei uns kaufen" suggeriert wird, dass es sich um besondere Vorteile eines Einkaufs bei der Antragsgegnerin handele, die andere Verkäufer nicht gewähren, was tatsächlich nicht der Fall ist."

  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Deutschland in der Regel innerhalb 24 Stunden"
  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Österreich, Niederlande, Belgien und Luxemburg in der Regel ca. 1-4 Werktage!"

Begründung des Gerichts: Der Verweis darauf, dass die Lieferfrist "in der Regel innerhalb 24 Stunden" erfolge ist unzulässig. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind entsprechende Klauseln gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Lieferfrist unbestimmt ist: der Verbraucher kann nicht selbst errechnen, wann die Leistung jedenfalls fällig wird und er dementsprechend gesetzliche Rechte wegen der ausbleibenden Lieferung geltend machen kann. Deshalb ist auch die Werbung mit solchen Bedingungen unter Verstoß gegen verbraucherschützende Normen intransparent und wettbewerbswidrig."

- in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Auf Gebrauchtwaren/B-Wahren gewähren wir Ihnen 1 Jahr", ohne darauf hinzuweisen, dass die verkürzte Haftung in AGB nicht für Ansprüche aus § 309 Nr. 7 a und B BGB für Körper-, Gesundheitsschäden und sonstigen Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

Begründung des Gerichts: "Die Abkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte sowie für sog. B- Waren auf 1 Jahr in AGB ist wegen des Verstoßes gegen die Klauselverbote nach § 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam."

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Hinweis

Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.

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Besucherkommentare

5 Kommentare | Alle Kommentare ansehen

07.01.2010, 21:19 Uhr

Kommentar von Mario

"Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteur" als Selbstverständlichkeit abzumahnen, halte ich auch für völlig falsch. Wenn ich als gewerblicher Ebaykäufer auf einen Artikel bei einem...

19%

07.01.2010, 15:04 Uhr

Kommentar von Frank

nur schaue ich immer nach diesen Satz, weil ich die Preise nur richtig für mich kalkulieren kann wenn ich weiß, ob ich eine Rechnung mit Mwst ausgewiesen bekomme. Es ist ja nicht gesagt, dass der...

§19

01.10.2009, 08:06 Uhr

Kommentar von M. Gaglio

Also dass ein Kleinunternehmer um 19% geringere Preise anbietet, ist doch - mit Verlaub - eine Milchmädchenrechnung. Da der Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer in Abzug bringen darf und - im großen...

"Rechnung mit ausgewiesener Mwst. auf ihren Namen"

30.09.2009, 19:22 Uhr

Kommentar von Tomas Runde ** www.trdv.de

ist meiner Meinung nach KEINE Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Einige Kleingewerbetreibende machen nämlich von der Mehrwertsteuerbefreiung nach §19 UStG Gebrauch. Das macht für einen...

Deutschland das Schlaraffenland für Abmahner

29.09.2009, 18:29 Uhr

Kommentar von Herbert Huber, Wasserburg am Inn

Die juristische Hexenküche wartet mit neuen Höchstleistungen auf. Wer jetzt noch seinen guten Kundenservice anpreist, ist fällig: unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Bei amazon.de...

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