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Vorsicht: Die unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials im Internet kann teuer werden!

17.07.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Vorsicht: Die unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützten Kartenmaterials im Internet kann teuer werden!

Viele Unternehmer möchten ihre Kundschaft via Internet auf den Standort ihrer Betriebsstätte aufmerksam machen. Einige von ihnen greifen hierzu auf den Service sog. Kartendienste im Internet zurück. Per copy and paste ist schnell und unkompliziert ein entsprechender Kartenausschnitt in die eigene Homepage eingepflegt. Auf eine Lizenzvereinbarung mit dem jeweiligen Kartendienst wird dabei häufig verzichtet. Schließlich wird das Material ja für jedermann frei zugänglich im Internet zur Verfügung gestellt. Warum also dafür zahlen?

Doch Vorsicht: Die oben geschilderte Vorgehensweise kann den Unternehmer teuer zu stehen kommen. In den meisten Fällen wird das Kartenmaterial von den Dienstanbietern nicht für alle Zwecke frei zur Verfügung gestellt. Gerade für die gewerbliche Nutzung solchen Materials sehen die Nutzungsbedingungen der meisten Kartenanbieter im Internet die Entrichtung einer entsprechenden Lizenzgebühr durch den Nutzer vor. Diese wird je nach Bekanntheit des jeweiligen Kartendienstes und der Qualität der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte variieren.

Der IT-Recht-Kanzlei liegt ein Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 03.05.2006 (Az. 215 C 221/05) vor, in der eine Unternehmerin, die ohne entsprechende Lizenzvereinbarung einen Kartenausschnitt des Dienstanbieters „stadtplandienst.de” zu gewerblichen Zwecken genutzt hatte, zur Zahlung von Abmahnkosten und Wertersatz in Höhe von insgesamt 2.271,80 € verurteilt wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beklagte durch die Übernahme eines auf der Internetseite der Klägerin veröffentlichten Kartenausschnitts, was zugleich einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin darstelle, ohne Rechtsgrund eine vermögenswerte Position erlangt habe, die der Klägerin nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zu ersetzen sei. Darüber hinaus seien der Klägerin auch die im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, wobei die Annahme eines Streitwerts von 10.000,- € gerechtfertigt sei.

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Anmerkung der IT-Recht-Kanzlei

Viele Internetnutzer scheinen sich der Tatsache zu verschließen, dass es sich bei dem oben geschilderten Kartenmaterial um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG handelt. Dies wird vom Gesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sogar ausdrücklich klargestellt. Dabei ist auch zu beachten, dass das Urheberrecht von Gesetzes wegen gilt. Eines klarstellenden Hinweises wie etwa: „Dieses Material ist urheberrechtlich geschützt” oder „Copyright by …” bedarf es also nicht. Nach dem Gesetz hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Er kann Dritten jedoch ein Nutzungsrecht an einzelnen oder allen Nutzungsarten einräumen (sog. Lizenz). Durch das Herunterladen und Abspeichern fremden Kartenmaterials auf dem eigenen Server sowie das spätere Veröffentlichen des Materials auf der eigenen Homepage werden sowohl das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, als auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG berührt. Beides ist nur mit Erlaubnis des jeweiligen Rechtsinhabers zulässig. Hierfür lässt dieser sich in der Regel eine angemessene Lizenzgebühr zahlen. Wird gegen das Urheberrecht verstoßen, so stehen dem Rechtsinhaber zahlreiche Ansprüche gegen den Verletzer zu. Unter anderem kann er vom Verletzer Unterlassung und ggf. Schadensersatz verlangen, wobei der Anspruch auf Schadensersatz – anders als der Unterlassungsanspruch - Verschulden voraussetzt.

Im oben zitierten Fall kam ein Schadensersatzanspruch gegen die Unternehmerin nicht in Betracht, da ihr kein Verschulden nachgewiesen werden konnte. Die Unternehmerin hatte einen Dritten mit der Erstellung ihrer Homepage beauftragt, der die Karteninhalte in ihre Seite einpflegte. Dennoch konnte der Dienstanbieter von ihr Ersatz der entgangenen Lizenzgebühr verlangen. Hierfür sehen die §§ 812 ff. BGB eine eigene Anspruchsgrundlage vor, für die ein Verschulden ebenfalls nicht Voraussetzung ist.

Um sich derlei Ärger zu ersparen, sollte man sich die Nutzungsbedingungen bzw. AGB des jeweiligen Dienstanbieters genau durchlesen. Nur wenn dort ausdrücklich geregelt ist, dass die veröffentlichten Inhalte lizenzfrei zu jedem Zweck genutzt werden dürfen, was eher die Ausnahme sein dürfte, kann das zur Verfügung gestellte Material kostenlos für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Befindet sich dort überhaupt kein Hinweis auf irgendwelche Nutzungszwecke, so gilt die gesetzliche Lage, wie sie oben dargestellt wurde. Im Normalfall muss jedoch mit dem Anbieter eine Lizenzvereinbarung getroffen werden, nach der die Nutzung für gewerbliche Zwecke kostenpflichtig ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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