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von RA Jan Lennart Müller

Die Verwendung fremder EAN/ Anhängen auf Amazon: Diesmal das LG Berlin zu dieser Problematik

News vom 02.08.2013, 17:25 Uhr | 2 Kommentare 

Das rechtliche Thema der Mitverwendung fremder EAN/ GTIN auf der Plattform Amazon beschäftigt viele Händler und auch die Gerichte wurden mittlerweile angerufen, um die rechtliche Zulässigkeit des Anhängens an Amazon-Angebote klären zu lassen. Während das LG Bremen und das LG Bochum bereits gerichtliche Entscheidungen getroffen hatten, hatte auch das LG Berlin (Beschluss vom 25.011.2011, Az.: 15 O 436/11) über die Frage der Mitverwendung der EAN/ GTIN in einem besonders gelagerten Fall zu entscheiden gehabt. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil.

1. Hintergrund/ Mitverwendung fremder EAN (bzw. GTIN) auf Amazon

Die EAN (bzw. GTIN) ist ein einmaliger, unverwechselbarer Barcode, welcher in Deutschland gegen Gebühr durch die GS1 Germany vergeben wird. Listet nun ein Händler seinen Artikel bei Amazon unter Verwendung seiner EAN (bzw. GTIN) und schließt sich ein Konkurrent dem Angebot an, muss überlegt werden, ob in diesem „Anhängen“ an das Amazon-Angebot ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann. Bereits das LG Bochum und das LG Bremen hatten sich mit der Frage der Zulässigkeit des Anhängens an Amazon-Angebote unter Mitverwendung der EAN (bzw. GTIN) beschäftigt gehabt. Die beiden vorgenannten Gerichte erblickten keinen Wettbewerbsverstoß, wenngleich die Gerichte für dieses Ergebnis eine unterschiedliche Argumentation bemühten.

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2. Der Fall vor dem LG Berlin

Das Landgericht Berlin hatte einen Fall im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden gehabt. Die dortige Antragstellerin war von deren Geschäftsführer mit den notwendigen Rechten ausgestattet worden, um die vom Geschäftsführer eingetragene Marke ausschließlich verwenden zu dürfen. Die Antragstellerin versah ihre Artikel auf der Plattform Amazon mit der Marke und bot diese zum Kauf an, zudem teilte die Antragstellerin dem Gericht gegenüber mit, dass diese keine anderen Händler mit der Markenware beliefere.
Die Antragsgegnerin hängte sich auf der Plattform Amazon an einen Artikel mit dem Kennzeichen des Geschäftsführers der Antragstellerin und unter Verwendung der sog. ASIN-Nummer (dies ist die amazoneigene Produktkennungsnummer, welche der EAN bzw. GTIN entspricht) an. Dies geschah wie folgt:

Amazon LG Berlin

Das LG Berlin erließ die begehrte einstweilige Verfügung und stützte den Anspruch auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 S.1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG.

Das Gericht sah das Anhängen der Antragsgegnerin an den Artikel der Antragstellerin als irreführend an, da die Antragsgegnerin hierdurch irreführende Angaben in Bezug auf die betriebliche Herkunft der Ware vorgenommen habe. Durch die Übernahme des Angebotstextes und der Kennzeichen der Antragstellerin würde der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass die Antragsgegnerin Waren verkaufen würde, die aus dem Betrieb der Antragstellerin stammten.

Da die Antragstellerin Ihre Waren allerdings nicht an andere Händler vertreibe, könne die Antragsgegnerin gerade nicht die Ware mit den Kennzeichen der Antragstellerin liefern. Das Gericht urteilte weiter, dass selbst für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein identisches Produkt von einem Dritten beziehen würde, dieses nicht im Amazon-Angebot der Antragstellerin angeboten werden dürfte, da die Antragsgegnerin sodann wieder den (unzutreffenden) Eindruck vermitteln würde, dass die Ware aus dem Betrieb der Antragstellerin stamme.

3. Fazit

Aus der Entscheidung des LG Berlin kann gerade nicht geschlossen werden, dass die Mitverwendung einer fremden EAN (bzw. GTIN) auf der Plattform Amazon wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen ist. Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts wird kein sinnvoller Zusammenhang zwischen der mitverwendeten EAN (bzw. GTIN) und einer Irreführung über die betriebliche Herkunft ersichtlich. Vielmehr hatte das LG Berlin seine Untersagung des Anhängens an den Amazon-Artikel damit begründet, dass ein Kennzeichen der Antragstellerin mitverwendet worden ist.

Es bleibt daher weiter abzuwarten, wann sich das erste Mal ein höherinstanzliches Gericht der Frage nach der Zulässigkeit der Mitverwendung der EAN (bzw. GTIN) aus Amazon annehmen wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Falko Matte - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Eindeutig Artikel und spezifische Abbildung

30.11.2014, 21:43 Uhr

Kommentar von Udo Wengler

Eindeutig Artikel und spezifische Abbildung.. Hier geht es um Produktfoto und eigene Textform. Als Produktfoto sollte man immer sein eigenes verwenden. Somit umgeht man hier die...

Es geht doch nicht um die EAN.

17.08.2013, 08:55 Uhr

Kommentar von Johannsen

In der Entscheidung geht es doch nicht um die EAN, sondern darum das jemand ein Produkt anbietet das er nicht haben kann.

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