So hat das Landgericht Heilbronn gestern auch im Hauptsacheverfahren der Streitigkeit unter Angehörigen einer Familie (Az. 6 O 55/07 Hg) entschieden, über die bereits im vergangenen Jahr berichtet wurde.
Der Sachverhalt
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn hatte am 24. Mai 2007 mündlich verhandelt in dem von Vater und Bruder betriebenen Rechtsstreit gegen die im hiesigen Gerichtsbezirk wohnende Tochter/Schwester, die verschiedene ehrenrührige Behauptungen und Äußerungen über die Kläger im Internet eingestellt hatte. Das Verfahren wurde von Teilen der Presse wiederum mit Interesse verfolgt.
Die Entscheidung
Nach dem heute (5. Juli 2007) verkündeten - nicht rechtskräftigen - Urteil der 6. Zivilkammer hat es die Tochter unverändert zu unterlassen, im einzelnen bestimmte Tatsachenbehauptungen und beleidigende Äußerungen (wie etwa die Bezeichnung ihres Vaters und Bruders als „Haie”) zu tätigen und im Internet einzustellen oder sie als konkret bezeichnete Tiere darzustellen.
Hinsichtlich mehrerer bestimmter Tatsachenbehauptungen wurde ein berechtigtes Interesse der Tochter an der Verbreitung verneint. Es fehle auch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da es sich um bereits längere Zeit zurückliegende innerfamiliäre Vorgänge handele. Im Übrigen sah die Kammer unzulässige Beleidigungen, bei denen die Herabwürdigung des Vaters und des Bruders ohne eine Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund stehe.
Die Kammer bestätigte damit ihre Rechtsauffassung, die sie schon im August 2006 in einem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hatte. Bereits nach der damaligen Entscheidung hatte die Tochter die beanstandeten Tatsachenbehauptungen und Äußerungen von ihrer Homepage entfernt.
Quelle: Pressemitteilung des LG Heilbronn
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