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Wer bürgt wird meist erwürgt - aber nicht immer!

20.06.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wer bürgt wird meist erwürgt - aber nicht immer!

Grundsätzlich ist es zulässig, dass der Nutzer eines Leasingfahrzeuges als Bürge verpflichtet wird. Diese Bürgschaftsverpflichtung muss aber mit dem Ende der Nutzungszeit entfallen, sonst benachteiligt sie den Bürgen unangemessen.

Im März 2003 schloss eine Firma einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug, das anschließend von einem Angestellten der Firma genutzt und auch auf ihn als Halter zugelassen wurde. Dieser übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft für „... alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche und Forderungen" aus diesem Vertrag. Der Leasingvertrag wurde wegen Zahlungsrückstandes gekündigt und abgerechnet. Nachdem noch eine Summe zur Zahlung offen stand, nahm die Bank den ehemaligen Arbeitnehmer als Bürgen in Anspruch. Dieser weigerte sich zu zahlen. Schließlich benutze er das Auto schon länger nicht mehr. Außerdem halte er die Bürgschaftserklärung für unwirksam.

Das Amtsgericht München (vom 18.4.07, AZ 212 C 15735/06), vor dem die Bank klagte, gab dem Bürgen Recht.

Die zuständige Richterin kam zu dem Schluss, dass die formularmäßige Bürgschaftserklärung nichtig sei, da sie den Bürgen unangemessen benachteilige.

Grundsätzlich sei es zwar zulässig und entspräche auch den legitimen Interessen der Leasinggeberin, dass diese für den Fall, dass Leasingnehmer und Halter beziehungsweise Nutzer des Fahrzeuges auseinanderfallen, den Nutzer zusätzlich als Bürgen in den Vertrag aufnähme. Dieser sei es letztlich, der auf den Zustand und die Behandlung des Fahrzeuges entscheidenden Einfluss habe. Über dieses legitime Interesse gehe es jedoch hinaus, wenn der Nutzer auch über seine Nutzungszeit hinaus für Ansprüche gegen die Leasingnehmerin haften solle. Zum einen entfalle dann der Sicherungszweck. Zum anderen könnte sonst eine Kette von Bürgen entstehen, die zu einer völligen Übersicherung führen würde. Außerdem verliere der vorherige Nutzer zu diesem Zeitpunkt den Einfluss auf das Fahrzeug. Nachdem die von der Klägerin gewählte Formulierung nicht klar erkennen lasse, dass der Bürge nur für den Zeitraum hafte, in dem er auch Nutzer ist, gehe dies zu Lasten der Klägerin. Für die Frage der Wirksamkeit einer AGB-Klausel sei die verbraucherfeindlichste Auslegung heranzuziehen.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: PM des Amtsgericht München

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