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BGH: Grundsätze der Informationsdeliktshaftung erneut bestätigt

07.06.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
BGH: Grundsätze der Informationsdeliktshaftung erneut bestätigt

Die Beklagte ist die ComRoad AG, deren Aktien früher am Neuen Markt gehandelt wurden. Die beiden Kläger sind Aktionäre der Beklagten, die Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten über die Börse begehren.

Am 26. November 1999 wurden die Aktien der Beklagten erstmals zum Handel am Neuen Markt zugelassen. In der Folge stieg deren Kurs binnen weniger Wochen auf mehr als das Zehnfache des Ausgabekurses an und erreichte im September 2000 den historischen Höchstkurs. In den Jahren 2000 und 2001 trat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten regelmäßig mit Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft an die Öffentlichkeit., in denen jeweils eine stetige Erweiterung des Geschäftsvolumens sowie eine Verbesserung des Geschäftsergebnisses gemeldet wurden. Im Frühjahr 2002 stellte sich heraus, dass diese Mitteilungen inhaltlich falsch waren und die ihnen zugrunde gelegten Umsätze der Beklagten weitgehend durch deren damaligen Vorstandsvorsitzenden - dieser ist zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden - fingiert worden waren. Die Kläger hatten ihre Aktien im Zeitraum von September 2000 bis Mai 2001 zu Kursen zwischen 61,-- und 15,-- EUR erworben. Nach Bekanntwerden der Manipulationen fiel der Kurs der Aktie der Beklagten dauerhaft auf deutlich unter 1,-- EUR.

Das Landgericht hat beide Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach jeweiliger Parteivernehmung der Kläger deren Schadensersatzbegehren im wesentlichen stattgegeben und die Revisionen zugelassen.

Der II. Zivilsenat (Urteile vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05 und II ZR 173/05) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die AG sich nicht auf § 57 (Verbot der Einlagenrückgewähr) und § 71 (Beschränkung des Erwerbs eigener Aktien) AktG berufen kann, wenn sie von Anlegern wegen der durch ihren Vorstandsvorsitzenden begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB) in Anspruch genommen wird. Beanstandet hat der Senat die Kausalitätserwägungen des angefochtenen Urteils, weil sie seiner gefestigten Rechtsprechung entgegenstehen, dass im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden muss, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist. Der II. Zivilsenat hat schon in der Vergangenheit die von dem Berufungsgericht der Sache nach vertretene US-amerikanische fraud-on-the-market-theory, die lediglich an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anknüpft, für das deutsche Deliktsrecht verworfen.

Wegen verfahrensfehlerhaften Übergehens weitergehenden Parteivortrags der Kläger sind die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das OLG zur erneuten Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme zurückverwiesen worden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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