Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Fleischwarenhändler darf Fußballstar nicht verwursten

15.03.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Fleischwarenhändler darf Fußballstar nicht verwursten

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I verurteilte (Urteil vom 08.03.2007, Aktenzeichen 4 HK O 12806/06) Ende letzter Woche in erster Instanz aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger einen Fleischgroßhändler, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung „Schweini” im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Auch muss der Großhändler die von ihm eingetragene Marke „Schweini” beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass Schweinsteiger wegen der unbefugten Namensverwendung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Fleischhändler muss zur Berechnung des Schadens zunächst Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Kennzeichnung „Schweini” verwendet hat und welche Umsätze damit erzielt wurden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann der Fleischwarenhändler Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) München einlegen. Der beklagte Fleischhändler hatte Mitte 2005 die Marke „Schweini” beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, seinen Angaben nach, da dieser Begriff als eine schlagwortartige Verniedlichung für nahezu alle Wörter benutzt werde, die den Wortbestandteil „Schwein” beinhalten. Es sei ihm alleine um die Bezeichnung von Schweinswürsten gegangen. An den Fußballer habe er nicht gedacht. Weder die Identität, noch die Individualität des Fußballers würden sich aus dem Begriff „Schweini” ableiten lassen. Auch habe sich Schweinsteiger gegen den Spitznamen damals noch zur Wehr gesetzt und diesen abgelehnt. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke Mitte 2005 hatten zahlreiche Medien für den Fußballer im Rahmen der Berichterstattung über den Confederations Cup 2005 den Spitznamen „Schweini” erdacht und verwendet. Somit lag nach Ansicht des Gerichts bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich des Klägers ein gesetzlich geschützter individualisierbarer Name vor. Auch Spitznamen genießen insoweit den besonderen gesetzlichen Schutz des Namensrechtes.

Es kommt nicht darauf an, ob Schweinsteiger den Spitznamen „Schweini” selbst aktiv gebraucht hat. Ausreichend sind insoweit auch die Verwendung des Spitznamens für Bastian Schweinsteiger in der Öffentlichkeit und die Zuordnung des Spitznamens hinsichtlich des Fußballspielers Schweinsteiger in den Medien. Auch damit entsteht ein Namensschutz für den mit dem Spitznamen bezeichneten Kicker. Das Gericht glaubte dem Beklagten auch nicht, bei der Markenanmeldung alleine an seine Wursterzeugnisse gedacht zu haben ohne Bezug zum Kläger. Dies insbesondere, weil der Beklagte kurze Zeit später auch den Namen „Poldi” als Marke anmeldete und enge persönliche Kontakte zum FC Bayern hatte. Schweinsteiger hat wegen der unbefugten Verwendung des Namens „Schweini” daher einen Unterlassungsanspruch und kann die Löschung der Marke verlangen. Schließlich kann er auch noch Schadensersatz für die unbefugte Verwendung verlangen. Zu diesem Zweck muss der Beklagte ihm Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Verwendung des Namens „Schweini” erteilen sowie den damit erzielten Umsatz bekannt geben.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Ab sofort im Mandantenportal: Generator für fremdsprachige Impressen
(26.04.2024, 16:23 Uhr)
Ab sofort im Mandantenportal: Generator für fremdsprachige Impressen
Website-Scanner: Neue Dienste und weitere Optimierungen
(22.04.2024, 16:49 Uhr)
Website-Scanner: Neue Dienste und weitere Optimierungen
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für BILD Marktplatz an
(22.04.2024, 07:50 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für BILD Marktplatz an
Sie nutzen Shopware 5 oder 6 oder Cloud? Kennen Sie bereits die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei?
(18.04.2024, 16:43 Uhr)
Sie nutzen Shopware 5 oder 6 oder Cloud? Kennen Sie bereits die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei?
manomano.es: IT-Recht Kanzlei bietet professionelle Rechtstexte an
(15.04.2024, 16:46 Uhr)
manomano.es: IT-Recht Kanzlei bietet professionelle Rechtstexte an
Neu: Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Decathlon.fr
(12.04.2024, 15:08 Uhr)
Neu: Rechtstexte für die französische Plattform Marketplace Decathlon.fr
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei