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Umsatzsteuerpflicht im Internethandel

20.02.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Umsatzsteuerpflicht im Internethandel

Die Erhöhung der Umsatzsteuer zum Jahresbeginn 2007 bedeutet für viele Produkte auch eine Erhöhung der Endverbraucherpreise. Es wird daher insbesondere für kleinere Unternehmer zu einer entscheidenden Frage der Preisgestaltung, ob und inwieweit ihre Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Umsatzsteuer wird vom Unternehmer nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung des Staates einbehalten. Sie erhöht nicht den Gewinn des Unternehmers, sondern ist von diesem an das Finanzamt abzuführen. Andererseits hat ein Unternehmer den Vorteil, aus seinen steuerpflichtigen Einkäufen die Vorsteuern zu ziehen und sie sich vom Finanzamt erstatten zu lassen.

Die folgende Darstellung bezieht sich alleine auf Umsätze im Inland. Umsätze ins EU-Ausland bzw. in nicht EU-Staaten unterliegen teilweise anderen Grundsätzen. Die Frage wann eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt ist für den Unternehmer somit im Rahmen der Preispolitik entscheidend. Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich auf folgende Formel verkürzen: Der private Endverbraucher muss Umsatzsteuer bezahlen, der Unternehmer kann bzw. darf Umsatzsteuer ausweisen.

Das Gesetz unterwirft im Grundsatz jede entgeltliche Lieferung eines Unternehmers der Umsatzsteuer. Entscheidend ist somit wer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Nach § 2 Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Dabei umfasst das Unternehmen die gesamte Tätigkeit dieser Person soweit sie gewerblich bzw. beruflich ist. Eine Person hat also umsatzsteuerrechtlich höchstens ein Unternehmen.

Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht bedarf es für die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes keiner Gewinnerzielungsabsicht. Die Absicht des Unternehmers muss sich lediglich auf die Erzielung von Einnahmen richten. Wesentliches Merkmal der Unternehmertätigkeit ist das Kriterium der Nachhaltigkeit. Eine selbstständige, berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn der Tätigkeit nachhaltig nachgegangen wird.

Für die Nachhaltigkeit sprechen beispielsweise eine mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes, die Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit. Maßgebliche Kriterien sind die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, oder das Unterhalten eines Geschäftslokals. Allerdings ist auch das Auftreten nach außen gegenüber Dritten z.B. im Rahmen des Internethandels ein Kriterium das für eine gewisse Nachhaltigkeit spricht, wenn es mit anderen Kriterien, etwa der mehrjährigen oder auf Wiederholung angelegten Tätigkeit zusammenfällt.

Die Unternehmereigenschaft beginnt dabei nicht erst mit der Ausübung von Lieferungen an Dritte, sondern kann bereits mit der Vorbereitung dieser Umsätze beginnen. Das ist etwa der Fall, wenn der Unternehmer Inventar beschafft oder Handelsware ankauft. Da in diesem Fall bereits die Unternehmereigenschaft zu bejahen ist, können auch für derartige Eingangsrechnungen Vorsteuern gezogen werden.

Unter den geschilderten Voraussetzungen wäre grundsätzlich jeder selbstständige Händler ab einem nicht nur einmaligen Ausgangsgeschäft umsatzsteuerlicher Unternehmer und müsste Umsatzsteuer ausweisen. Für Kleinunternehmer sieht das Umsatzsteuergesetz jedoch eine Ausnahmeregelung vor. Überschreitet der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 17.500 € und liegt er im laufenden Kalenderjahr nicht über 50.000 €, so kann der Unternehmer einen Ausweis der Umsatzsteuer unterlassen, also für Nettopreise anbieten. Dafür ist keine gesonderte Erklärung gegenüber dem Finanzamt nötig. Liegt der Unternehmer unterhalb dieser Grenzen kann er allerdings gemäß § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann muss er Umsatzsteuern ausweisen, kann aber auch Vorsteuern ziehen. Die Erklärung, mit der der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, bindet ihn für die Dauer von 5 Kalenderjahren.

Unter den genannten Grenzen ist ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung vor allem dann sinnvoll, wenn in den Anfangsjahren eines Unternehmens die voraussichtlichen umsatzsteuerbehafteten Kosten die Einnahmen übersteigen. Dann kann die Vorsteuererstattung über das Finanzamt zu einer Kostenentlastung führen.

Vorsicht ist geboten, wenn ein Nichtunternehmer, also etwa eine Privatperson, die nur einmalig Umsätze ausführt, Umsatzsteuer ausweist. In diesem Fall schuldet die Privatperson dem Staat die Umsatzsteuer. Hinzu kommt, dass der Empfänger der Rechnung die darin enthaltenen Vorsteuern nicht ziehen darf und diese gegebenenfalls ebenfalls an den Staat zurückerstatten muss.

Hinweis: Dieser Artikel wurde uns durch unseren Kooperationspartner, der Steuerrechtskanzlei / "Kohlhepp & Partner" / , zur Verfügung gestellt.

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