Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

BGH: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen

23.01.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
BGH: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen

Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge in bestimmter Weise gestaltet. Die Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge aus. Bei einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen.

Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 € enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 € ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 87/04) hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG) . Der Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.

Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Rechtstexte-Schnittstelle: Aktualisierte Pluginversion für Shopware 6
(30.04.2024, 15:12 Uhr)
Rechtstexte-Schnittstelle: Aktualisierte Pluginversion für Shopware 6
Kaufland.de: Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich
(29.04.2024, 17:13 Uhr)
Kaufland.de: Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich
Ab sofort im Mandantenportal: Generator für fremdsprachige Impressen
(26.04.2024, 16:23 Uhr)
Ab sofort im Mandantenportal: Generator für fremdsprachige Impressen
Website-Scanner: Neue Dienste und weitere Optimierungen
(22.04.2024, 16:49 Uhr)
Website-Scanner: Neue Dienste und weitere Optimierungen
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für BILD Marktplatz an
(22.04.2024, 07:50 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für BILD Marktplatz an
Sie nutzen Shopware 5 oder 6 oder Cloud? Kennen Sie bereits die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei?
(18.04.2024, 16:43 Uhr)
Sie nutzen Shopware 5 oder 6 oder Cloud? Kennen Sie bereits die Datenschnittstelle der IT-Recht Kanzlei?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei