Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat der Praxis, Kundendaten aufgrund einer generellen Einwilligung inden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages ohne eine Interessenabwägungim Einzelfall oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa HoldingAG weiterzuleiten, eine Absage erteilt.
Im Streitfall hatte der Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufagemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertragesüber die Höhe der Restforderung Streit entstanden war. Das Landgericht hielt die Datenübermittlungunter Hinweis darauf, dass die Restforderung im Endergebnis getilgt und sichdamit als begründet erwiesen habe, für gerechtfertigt und wies die in erster Linie auf denWiderruf der Daten gegenüber der Schufa Holding AG gerichtete Klage ab. Auf die Berufungdes Klägers hat der Senat nun dieses Urteil abgeändert und den Leasinggeber verpflichtet,auf eine Löschung der Kundendaten bei der Schufa hinzuwirken.
Nach Auffassung des Senats ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransferohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenenInteressenabwägung vor Weitergabe von Daten unwirksam. Im konkreten Fall verwiesendie Formularbedingungen zwar auf die nach dem Bundesdatenschutzgesetz geboteneInteressenabwägung. Die danach gebotene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangendes Leasingnehmers einerseits und den berechtigten Interessen des Leasinggebersbzw. der Schufa Holding AG und der Allgemeinheit an der Kenntniserlangung vonDaten zur Zahlungsfähigkeit und –willigkeit andererseits war in dem zu entscheidendenFall aber gänzlich unterblieben. Sie wäre hier, wie in dem Urteil weiter ausgeführt wird,unter den besonderen Umständen des Einzelfalles überdies zu Gunsten des Leasingnehmersausgegangen.
Das Urteil (10. Zivilsenat, Urteil vom 14.12.2006 – I-10 U 69/06)) ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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