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Literarische Perlen über die Säue

14.12.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Literarische Perlen über die Säue

Mit einer Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen unberechtigter Veröffentlichung eines seiner Artikel auf der Website des Beklagten scheiterte ein Presseverlag vor dem Landgericht München I. Nach der Beweisaufnahme stand fest: Der Autor der Klägerin selbst hatte den Artikel über weite Strecken aus einer anderen Zeitung abgeschrieben.

Der Verlag mit den Schwerpunkten Jagen, Angeln und Reiten hatte in seiner Ausgabe 4/2005 den Artikel „Gericht stoppt Sofortabschuss” veröffentlicht. Dieser Artikel wurde vom Redakteur H. des Verlages verfasst und beschäftigt sich mit den Geschehnissen rund um das „Gut Greußenheim” der Sekte „Universelles Leben”. Die Sekte weigerte sich, einer Anordnung des Landratsamtes nachzukommen und mehr als 100 Stück Schwarzwild zu schießen, da Wildtiere für die Sekte Geschwister seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hob in zweiter Instanz Anfang des Jahres 2005 den Sofortvollzug der Abschussanordnung auf, den das Verwaltungsgericht Würzburg noch bestätigt hatte.

Der Beklagte, der sich – wie die betroffene christliche Sekte – massiv gegen die Jagd wendet und in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Webpräsenz betreibt, hatte den Artikel aus der Jägerzeitung neben anderen Presseveröffentlichungen ungefragt auf seine Website kopiert und dort monatelang eingestellt gelassen. Dem Betrachter will er auf der Seite „Informationen über ein blutiges Hobby” präsentieren. Der Verlag bemerkte diese Veröffentlichung und forderte ihn mit Hinweis auf die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Verlags – allerdings ohne Erfolg – auf, die Veröffentlichung zu unterlassen, worauf es zur Klage kam.

Der Betreiber der Webseite wies den geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch mit folgender Begründung von sich: Redakteur H. der Klägerin habe den Artikel nicht selbst geschrieben, sondern ihn weitgehend von dem Artikel „Gericht stoppt Abschuss der Greußenheimer Wildsäue” aus der Zeitung Main-Echo abgeschrieben.

Dies wies die Klägerin ebenso wie ihr als Zeuge vernommener Redakteur weit von sich. Der Artikel aus dem Main-Echo vom 20.01.2005 habe ihm gar nicht vorgelegen, er könne aus diesem also auch nichts übernommen haben. Der Zeuge legte aber ehrlicherweise alle Ausgangsmaterialien seiner Arbeit vor, u.a. einen Artikel „Abschuss gestoppt” aus der Saale-Zeitung vom selben Datum. Der allerdings enthält fast dieselben Formulierungen wie der zunächst als Urquelle vermutete aus dem Main-Echo (der möglicherweise vom selben Autor stammt), so dass das Gericht auch hier starke Parallelen mit dem später entstandenen Artikel der Klägerin feststellte:

„Entgegen der Zeugenaussage des H. hat dieser auch ersichtlich nicht frei formuliert, sondern sich – mag dies dem Zeugen möglicherweise auch jetzt nicht mehr bewusst sein – von den Formulierungen in den ihm vorliegenden Materialien (…) so stark inspirieren lassen, dass er diese vielfach über längere Passagen wörtlich wiederholte oder nur geringfügig abänderte.” Auch die Arbeit der Reduktion, Redakteur H. ließ einige Informationen aus dem anderen Artikel weg und formulierte teilweise etwas knapper, rechtfertige laut Gericht keine „Einordnung seiner Tätigkeit als schöpferisch”.

Mit diesen Feststellungen verneinte der zuständige Einzelrichter der 21. Zivilkammer die Urheberschutzfähigkeit für den Artikel des Redakteurs H.. Da der Urheberschutz Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassen ist, war die Klage zum Scheitern verurteilt (Urteil des Landgerichts München I vom 15.11.2006, Az. 21 O 22557/05 (bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig).

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I

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