Das Landgericht München I hat dem Inhaber eines Münchner Platten-Labels verboten, im Booklet einer CD die Formulierung zu verwenden „Special Thanks to: The Orchestra of the Munich ***”. Die CD mit neu arrangierten Mozart-Melodien sollte am Freitag, den 10.11.2006, erscheinen.
Der von der Intendanz des Orchesters gestellte Antrag war beim Gericht gegen 16 Uhr eingegangen. Die Antragstellerin ließ die einstweilige Verfügung noch am selben Abend zustellen. Die für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 21. Zivilkammer führte zur Begründung ihrer Entscheidung an: „Die verwendete Formulierung ist irreführend. Sie erweckt den falschen Eindruck, die Münchner *** als solche hätten an der Einspielung der CD mitgewirkt.” Wie die Antragstellerin vortrug, waren hieran zwar Musiker beteiligt, die Mitglied im Orchester der Antragstellerin sind; sie spielten aber im Rahmen eines privaten Auftrags, den sie nebenberuflich angenommen hatten.
Quelle: PM des Landgerichts München
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare