Das Landgericht Frankfurt am Main hat der T-Online International AG auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg die Verwendung mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftbedingungen des Unternehmens untersagt (Urt. v. 28.6.2006, Aktenzeichen 2/2 O 404/05, nicht rechtskr.).
Dabei ging es unter anderem um folgende Klausel: „Sollte ein … bestelltes Produkt… nicht verfügbar sein, ist die T-Online AG berechtigt, anstatt des bestellten Produkts ein … gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten.” Dazu Edda Castelló von der Verbraucherzentrale: "Wer bei T-Online ein weißes Dessous bestellte, statt dessen aber ein schwarzes geliefert bekam, musste bislang damit rechnen, mit seiner Beschwerde aufgrund dieser Klausel nicht durchzudringen".
Eine weitere Bestimmung im Kleingedruckten lautete: „Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und – soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle zurückzusenden”. Damit wird das Rückgaberecht des Kunden unzulässig eingeschränkt. Denn viele werfen die Originalverpackung weg, was sie auch dürfen, und hätten nach dieser Klausel ihr Rückgaberecht verwirkt.
Überdies behielt sich T-Online ein nach dem Urteil zu weitgehendes Leistungsänderungsrecht vor. Kunden wurden 2005 per „Vertragsbrief” darüber informiert, dass ihre bis dahin unbefristeten Verträge mit monatlichen Kündigungsfristen nunmehr ein Jahr lang laufen sollten, ohne dass der Kunde die Möglichkeit hatte, den Vertrag zu beenden.
Im Sommer 2005 beanstandete die Verbraucherzentrale Hamburg die Klauseln und forderte T-Online auf, sie nicht mehr zu verwenden. T-Online verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, so dass Klage eingereicht werden musste. Das Landgericht Frankfurt gab der Verbraucherzentrale in allen Punkten Recht. T-Online hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.
Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg
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